Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet bei Personenschäden durch Glatteis auf Bahnhöfen
(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Januar 2012 (Az.: X ZR 59/11) eine Klage eines Fahrgastes auf Schadensersatz wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf dem Bahnsteig zugunsten des Fahrgastes entschieden. Das Gericht wies darauf hin, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund des Personenbeförderungsvertrages verpflichtet ist, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dazu gehört es auch, die Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher zu halten. Zwar kann das Eisenbahnunternehmen die Verkehrssicherungspflicht für die Bahnanalgen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrages auf ein Drittunternehmen übertragen, doch muss es sich ein etwaiges Verschulden des Drittunternehmens wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 278 BGB).
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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