(openPR) Einem Bericht in der Ärzte Zeitung vom heutigen Tage zufolge können wir entnehmen, dass die Ärztekammer Sachsen den im neuen Transplantationsgesetz vorgesehenen Genehmigungsvorbehalt ablehnt.
Offensichtlich hat die Ärztekammer in Sachsen in ein mehr als gespaltenes Verhältnis zu den verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten und den damit ggf. verbundenen Pflichten des parlamentarischen Gesetzgebers! Nicht nur, dass die Kammer in Sachsen mit einer Leichtigkeit die Gewissensfreiheit ihrer Kolleginnen und Kollegen mit Blick auf das ethische Zwangsdiktat der BÄK in Sachen ärztliche Suizidbegleitung zu Grabe getragen hat, glaubt diese nunmehr, einen unabhängigen „Richtlinienvorbehalt“ reklamieren zu können, der ihr zuvor vom Gesetzgeber eingeräumt worden ist.
Der Gesetzgeber hat völlig zu Recht einen Genehmigungsvorbehalt ins Gesetz aufgenommen, zumal mit der gegebenen Begründung, dass es sich hier um einen grundrechtsrelevanten Bereich handelt, der eine entsprechende Pflicht des Gesetzgebers zum Handeln begründet. Hierdurch hat der parlamentarische Gesetzgeber im Nachgang zu der ehemals von ihm eingeräumte „vorbehaltlose Kompetenz“ der Kammern erkannt, dass er sich eben nicht in der Gänze seiner Regelungsaufgabe entziehen kann.
Ein Aspekt, der in vielerlei Hinsicht verstärkt in den Fokus bioethischer Diskurse gerückt werden sollte, zumal die Kammer im Begriff sind, unter dem Tarnmäntelchen der Selbstverwaltung einige Grenzen der eingeräumten Autonomie zu beachten, sei es aus Unwissen oder, was freilich ungleich schwerer wiegen dürfte, aus berechnendem Kalkül. Wer Zweifel an der hier geäußerten kurzen und harschen Kritik hegt, kann gerne beim Verfasser um entsprechende Literaturhinweise nachfragen, in denen das Problem gerade aus verfassungsrechtlicher Perspektive diskutiert wird.
Den Kammer sind nicht grenzenlose Befugnisse eingeräumt und dies zu akzeptieren, fällt offensichtlich den Kammern zunehmend schwerer, wenngleich unumgänglich.











