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ROLAND Rechtsschutz informiert: Was beim Online-Kauf zu beachten ist

18.11.201111:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ROLAND Rechtsschutz informiert: Was beim Online-Kauf zu beachten ist

(openPR) Köln, 17. November 2011. Immer mehr Deutsche kaufen ihre Weihnachtsgeschenke im Internet. Was Verbraucher beim Online-Shoppen beachten müssen, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Daniel Paus von der Gladbecker Kanzlei Löbbecke, Gövert, Büse & Partner.



Angaben zur Lieferfrist sind nicht verbindlich
Beim Online-Kauf werden in der Regel keine festen Liefertermine vereinbart. Das gilt auch im Weihnachtsgeschäft. Auf Lager vorhandene Ware braucht durchschnittlich zwei bis fünf Tage, bis sie ankommt. Wenn mit längeren Lieferzeiten zu rechnen ist, weil der Online-Händler die gewünschte Ware nicht sofort liefern kann, muss er hierauf deutlich hinweisen, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Gleiches gilt für den Fall, wenn Ware nur begrenzt verfügbar ist. „Um zu verhindern, dass Geschenke nicht rechtzeitig ankommen, sollte man auch den Online-Kauf beizeiten angehen“, rät Daniel Paus. „Klappt es mit der Lieferung vor Weihnachten nicht, bleibt noch die Möglichkeit, anderweitig ein Geschenk zu beschaffen und den online abgeschlossenen Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu widerrufen.“

Zwei Wochen Zeit für Widerruf und Rückgabe
Der Käufer kann den Kauf in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem er die Ware erhalten hat und ordnungsgemäß spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform belehrt worden ist, widerrufen. Hierzu muss er den Widerruf per Brief, E-Mail oder Fax erklären oder die Ware in der Frist zurücksenden. Kommt die Lieferung gar nicht an, hat der Käufer ebenso das Recht auf Widerruf. Laut ROLAND-Partneranwalt Paus gibt es aber einige wichtige Ausnahmen: „Nach Kundenwünschen gefertigte Artikel sowie Datenträger, die entsiegelt worden sind, beispielsweise DVDs, sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.“ Auch bei frischen Lebensmitteln, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, Festivals und Konzerte, Tickets und Gutscheinen für Urlaubsreisen, Zeitschriften und Magazinen sowie Mietwagen ist kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen. Wer ein Produkt irrtümlich oder durch Eingabefehler mehrmals bestellt hat, sollte den Verkäufer umgehend per Mail kontaktieren, auf das Versehen hinweisen und die Bestellung anfechten oder widerrufen, sodass der doppelte Versand der Ware noch verhindert werden kann.

Vorsicht bei Versandkosten
Verbraucher sollten beim Online-Einkauf ganz besonders auf die Versandkosten achten. Für den Mehraufwand beim Overnight-Versand kann der Händler zuzüglich der tatsächlich anfallenden Kosten eine Aufwandsentschädigung verlangen. Der Betrag sollte angemessen sein, eine feste Obergrenze gibt es aber nicht. Der Kunde kann die Ware in der Regel kostenfrei zurücksenden. „Für Ware im Wert bis 40 Euro kann der Händler die Rücksendekosten im Widerrufsfall jedoch auf den Käufer übertragen“, so Daniel Paus. „Bei Ware, die mehr als 40 Euro kostet, kann der Händler die Rücksendekosten dann auf den Käufer übertragen, wenn dieser bis zur Widerrufserklärung noch nicht gezahlt hat. Die Übertragung der Kosten muss allerdings gesondert vereinbart werden, beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Kaufpreis und Kosten für den Erstversand zum Kunden darf der Händler im Widerrufsfall auf keinen Fall berechnen.

Online-Händler für Zustellung verantwortlich
Der Online-Händler muss dafür sorgen, dass der Käufer die bestellte Ware erhält. Übergibt der Zusteller das Paket einem nicht zur Annahme berechtigten Nachbarn, der dieses Paket unterschlägt, oder wird es unerlaubterweise im Flur abgestellt und entwendet, muss der Händler dem Kunden den Kaufpreis erstatten. Nimmt man selbst ein Paket für einen Nachbarn an, ist man verpflichtet, es an den richtigen Empfänger weiterzuleiten. In diesem Fall ist das Paket sorgfältig aufzubewahren, da man für Beschädigungen gegebenenfalls gegenüber dem Nachbarn haftet. Der ROLAND-Partneranwalt rät abschließend: „Wer ein Paket selbst nicht annehmen kann, sollte einen vertrauenswürdigen Nachbarn zum Empfang der Ware berechtigen und den Zusteller darauf hinweisen, beispielsweise per Zettel am Briefkasten.“


Abdruck honorarfrei. Belegexemplar erbeten.


Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/

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