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Änderung der Trinkwasserverordnung zum 01.11.2011

15.11.201110:32 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Änderung der Trinkwasserverordnung zum 01.11.2011

(openPR) Die TrinkwasserVO wurde mit Gültigkeit zum 01.11.2011 novelliert. Schon immer enthalten war darin ein Grenzwert für die Belastung von Trinkwasser mit Legionellen, nur Anwendungsrichtlinien fehlten. Die Novellierung der TVO übernimmt nun Anregungen und Maßstäbe der VDI RLi 6023, wie auch der Technischen Regeln des DVGW Blatt W551 auf.



Legionellen sind Keime die bei 30 bis 50°C gut wachsen. Sie haben geringe Ansprüche an die Nährstoffversorgung und leben sehr häufig in wenig benutzen Armaturen und Duschköpfen, aber auch Leitungssystemen oder Befeuchtungsanlagen. Nach neuesten Schätzungen (Robert-Koch-Institut, www.rki.de) geht man davon aus, dass in Deutschland etwa 4 Prozent und damit 21.000 aller auftretenden Lungenentzündungen durch Legionellen verursacht werden.

Betroffen von der Novellierung sind Anlagen zur Warmwassererzeugung unter folgenden Voraussetzungen:
· Das Warmwasser wird gewerblich (Vermietung) oder öffentlich (Schwimmbad, Kankenhaus) bereitgestellt.
· Das erwärmte Wasser wird in Duschen o.ä. verwendet, so dass es zur Aerosolbildung
· kommen kann – reine Handwaschbecken sind nicht relevant.
· Die Größe des Boilers beträgt >400 L
· Die Länge der Leitung ab Boiler bis zur letzten Entnahmestelle enthält mindestens 3 Liter
· (das sind bei ½’’ ca. 15 m bei ¾’’ ca. 7 m)

Trifft das zu, muss der Anlagenbetreiber (Hausbesitzer) beim zuständigen Gesundheitsamt Meldung über den Betrieb einer solchen Anlage machen. Dies muss binnen eines Jahres erfolgen, die Anmeldung kann den Prüfergebnissen aber voraus gehen. Die Gesundheitsämter halten hierfür Fragebögen bereit (allerdings je nach Bundesland, Regierungsbezirk, und Gesundheitsamt unterschiedliche).
Anschließend hat der Betreiber zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Probenahme
gegeben sind. Hierzu muss
a) der Boiler frei zugänglich sein,
b) eine Zapfstelle möglichst direkt hinter dem Boiler vorhanden sein, die ein hygienisches
Zapfen erlaubt (der Auslauf muss abflammbar sein),
c) die am weitesten vom Boiler entfernte Zapfstelle bekannt sein und,
d) bei Zirkulationssystemen eine Zapfstelle kurz vor dem Anschluss an den Boiler vorhanden sein.

Die Probennahme muss nach DIN EN ISO 19458 (dort unter Zweck B beschrieben) durch
geschulte Probennehmer, die Prüfung durch ein akkreditiertes und für das Bundesland gelistetes Labor erfolgen. Es werden mindestens 2 Proben (nach dem Boiler und an letzter Zapfstelle pro Steigstrang) gezogen und geprüft. Bei Zirkulationsleitungen muss auch noch an der Rückführung gezogen werden. Die regelmäßige Prüfung hat im jährlichen Zyklus zu erfolgen. War die Anlage 2 Jahre nacheinander unauffällig, kann der Zyklus auf 3 Jahre verlängert werden.

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