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Bank-Provisionen: Verschweigen ist Anlass für Rückabwicklung

Bild: Bank-Provisionen: Verschweigen ist Anlass für Rückabwicklung

(openPR) Wenn Geldanlagegeschäfte schlecht laufen, liegt der Grund nicht selten in Provisions-Interessen der beratenden Banken, Volksbanken und Sparkassen. Bankberater sind heute gezwungen, rigide Verkaufs- und Platzierungsvorgaben ihrer Institute zu befolgen. Um diese Vorgaben zu erfüllen und damit ihre Gehälter aufzubessern, stellen Bankberater die Interessen der Anleger/Sparer oftmals hinten an. Nur die wenigsten betroffenen Anleger/Sparer wehren sich, indem sie versuchen, ihre Verluste einzuklagen, die Berater ihnen auf diese Weise einbrocken. „Damit verzichten sie auf ihr gutes Recht“, urteilt Rechtsanwalt Joachim Schweiger von der Kanzlei DSKP.de in Düsseldorf.




„Mit dem Hinweis auf verschwiegene Rückvergütungen ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH) möglich, solche nachteiligen Geschäfte von Anfang an als nicht existent erklären zu lassen“, erklärt Anwalt Schweiger: „Die Folge einer solchen Rückabwicklung ist: Sie bekommen ihr eingesetztes Kapital zurück, Sie erhalten zusätzlich die Verzinsung, die Sie alternativ mit dem Kapital hätten erwirtschaften können. Etwaige Kredite, die Sie für die Finanzierung des Anlagegeschäfts aufgenommen haben, werden von der beratenden Bank/Sparkasse übernommen.“ Anwalt Schweiger und die Kollegen von Dittke, Schweiger, Kehl (DSKP) holen seit nunmehr 25 Jahren Anlegergeld aus gescheiterten Anlagen zurück.


Aufzudeckende Provisionen sind nicht nur Ausgabeaufschläge für den Erwerb von Investmentfondsanteilen oder Handelsentgelte für Aktien oder Anleihen. Die Rechtsprechung hat auch interne Provisionen der Aufdeckungspflicht unterworfen; wenn beispielsweise Bankzweigstellen Bestandsprovisionen von Investmentfonds oder Versicherungen kassieren oder andere Kickbacks vereinnahmen; etwa für die Platzierung von Schiffsfonds oder anderen Beteiligungsmodellen.


Das Ausmaß solcher internen Provisionen ist enorm hoch. Das haben die Recherchen von DSKP in der Banken- und Sparkassen-Szene ergeben. Umso nahe liegender ist der Verdacht, dass Geldinstitute bei Anlageberatungen mehr die Interessen ihrer Institute verfolgen als die Interessen der Anleger und Sparer. „Das ist ein klarer Verstoß gegen die Pflichten der Berater“, meint Anwalt Schweiger und sieht sich in den jüngsten Feststellungen der Verbraucherzentrale Bundesverband bestätigt: Die Verbraucherschützer haben ermittelt, dass viele Banken und Sparkassen ihren Aufklärungspflichten über Provisionseinnahmen nicht in dem vorgeschriebenen Umfang nachkommen. Umso eher können Anleger aus Geschäften aussteigen, die schlecht laufen.

Düsseldorf, 14.09.2011
Joachim Schweiger, Rechtsanwalt für Kapitalanlegerrecht

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