(openPR) Anleger können einen "Musterprozess" über den Inhalt von Standardvordrucken verlangen, mit denen sie sich Objekte und Finanzierungen von Kapitalanlagen vermitteln lassen. Diese Formulare können Geldanleger über die Höhe von Vermittlungsprovisionen, auch genannt Schmiergelder, täuschen. Lehnt der Bundesgerichtshof (BGH) die Auslegung von Formularen ab, die massenhaft bundesweit gegenüber Anlegern benutzt werden, verletzt dies das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. "Geldanleger stehen häufig vor einem Flickenteppich unterschiedlicher Lesarten, was den Inhalt von Formularen angeht. Musterprozesse wahren damit den Rechtsschutz von Anlegern und geben den Banken Rechtsklarheit", erläutert der Osnabrücker Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit seinem Beschluss vom 14. 11. 2012 (1 BvR 2954/08) über eine Verfassungsbeschwerde, die eine typische zivilrechtliche Auseinandersetzung eines Anlegers mit seiner Bank und Bausparkasse betraf. Der Anleger wollte den Kauf einer Eigentumswohnung in Höhe von 75.000 Euro und die dazugehörige Finanzierung rückgängig machen. Die rechtliche Perspektive ergab sich für den Anleger aus dem Verschweigen von Vertriebsinnenprovisionen. Werden diese unterschlagen, kann für Anleger der Weg zur Rückabwicklung geebnet sein. Und zwar auch bei einer schlechten Kapitalanlage. "Verheimlichte Provisionen setzen absolut die falschen Anreize. Der Berater verkauft dem Anleger das Produkt, an dem er das meiste verdient. Der Geldgeber bekommt nicht das für ihn optimale Produkt ", erläutert Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht aus Osnabrück. Hier wies das Formular zwar eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine Courtage betragsmäßig aus, nicht aber weitere Provisionen. "Die Irreführung von Anlegern mit Standardformularen ist ein Musterbeispiel dafür, warum man von Schmiergeldkultur spricht. Die Musterformulare werden nicht nur standardmäßig benutzt, sondern täuschen auch standardmäßig“, weist Rechtsanwalt Tim Oehler hin. Da das im Streit stehende Massenformular unterschiedliche Deutungen zuließ, konnte der Anleger einen "Musterprozess" vor dem BGH verlangen. Dass der BGH dies verwehrte, führte zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.
Geldanleger sollten prüfen oder prüfen lassen, ob ihr Formular den falschen Eindruck vermittelt, dass in den Gesamtkosten keine bzw. keine weiteren Vertriebskosten enthalten sind. Bei einer arglistigen Täuschung können sie ihre Bank allfällig haftbar machen.












