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MS Xenia von HCI droht die Insolvenz

Bild: MS Xenia von HCI droht die Insolvenz
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Wieder wurde ein HCI-Schiffsfonds unter vorläufige Zwangsverwaltung gestellt, meldet das fondstelegramm. Dem Mehrzweckfrachter MS Xenia droht offenbar die Insolvenz (Az.: 6 IN 64/13).

Der Dachfonds HCI Schiffsfonds II investierte in den Frachter MS Xenia sowie in die Schiffe MS Anne Sophie und MS Thea S. Für die MS Xenia soll nach Angaben den fondstelegramms bereits 2010 ein Finanzierungskonzept erarbeitet und auch umgesetzt worden sein. Offensichtlich reichte dieses aber nicht aus, um wieder für ausreichend Wasser unter dem Kiel des Frachters zu sorgen. Sollte die Insolvenz eintreten, verlieren die Anleger möglicherweise ihr ganzes investiertes Kapital. Auch bereits geleistete Ausschüttungen könnten dann eventuell vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.



Um den finanziellen Schaden zu begrenzen, rät Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kaptalmarktrecht aus Wiesbaden, den betroffenen Anlegern, ihre Kapitalanlage rechtlich auf mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. „Gerade bei Schiffsfonds stehen die Chancen dafür gut“, so Cäsar-Preller. Denn häufig sei bereits die Anlageberatung bei der Vermittlung von Schiffsfonds fehlerhaft gewesen. „Mit den Fondsanteilen werden unternehmerische Beteiligungen erworben. Das heißt: Der Anleger trägt auch das volle Risiko – auch das des Totalverlusts des investierten Geldes“, erläutert der Jurist. Daher könne im Zusammenhang mit Schiffsfonds nicht von einer sicheren Kapitalanlage oder Altersvorsorge die Rede sein. „Aber unserer Erfahrung nach wurden sie in vielen Fällen genau mit diesen Argumenten beworben. Die Risiken, zu denen u.a. auch die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit zählen, wurden hingegen verschwiegen“, so Cäsar-Preller.

Zu einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung gehört aber eben auch die Risikoaufklärung der Anleger. Ist diese nicht erfolgt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Gleiches gilt für die Aufklärung über Kick-Backs, also Provisionen, die für die Vermittlung der Fondsanteile an die vermittelnde Bank oder Sparkasse geflossen sind. Auch darüber müssen die Anleger nach Rechtsprechung des BGH informiert werden. „Nach Argumentation des BGH können diese Kick-Backs wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Heißt: Bei Kenntnis der Provisionen wäre es möglicherweise erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen. Daher kann auch das Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung begründen“, erklärt der Fachanwalt.

Allerdings sollten sich betroffene Anleger nicht mehr lange Zeit lassen, wenn sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz noch geltend machen wollen. Denn das Emissionshaus HCI Capital platzierte den Dachfonds HCI Schiffsfonds II im Jahr 2002. Daher könnte bereits Verjährung drohen.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de

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