(openPR) VdW Bayern: Rechte und Pflichten des Mieters bei Untervermietung
München (07.09.2011) – Die Idee ist verlockend: Beim Auszug die attraktive und günstige Mietwohnung einfach an Bekannte weitervermieten. Oder damit noch Geld verdienen und sie gegen Provision an Dritte untervermieten. Falsch gedacht. In diesen Fällen droht die fristlose Kündigung des Vermieters. Dieser Sachverhalt stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar, der den Vermieter, nach vorheriger Abmahnung, zur fristlosen Kündigung berechtigt (BGH Az.: VIII ZR 74/10). „Bei einer Untervermietung der Wohnung muss der Vermieter immer um Erlaubnis gefragt werden“, erklärt Verbandsdirektor Xaver Kroner.
Wenn der Mieter die gesamte Wohnung an einen Dritten untervermieten möchte, hat er keinen Anspruch auf Zustimmung seines Vermieters, entschied der BGH. Anders verhält es sich, wenn es nur um Teile der Wohnung geht. In diesem Fall hat der Mieter bei berechtigtem Interesse auch Anspruch auf eine Untervermietung (§ 553 Absatz 1 BGB). „Berechtigtes Interesse können z.B. wirtschaftliche Gründe sein, etwa wenn die Kinder aus der großen Wohnung ausgezogen sind, und der Unterhalt zu teuer wird“, erläutert Kroner.
Zustimmung des Vermieters auch bei Geschwistern erforderlich
Wenn Eltern oder Kinder in die Wohnung aufgenommen werden sollen, ist eine Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. „Eine Information kommt aber sicher gut an“, empfiehlt Kroner. Beim geplanten Einzug von Geschwistern müssen dem Vermieter jedoch die Gründe vorgetragen werden. Dies gilt auch beim Einzug des Lebensgefährten. In diesem Fall muss der Vermieter in der Regel seine Zustimmung geben.
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