(openPR) Anleger des Fonds Debi Select, der indirekt Gelder in Teldafax investiert hatte, erfahren fast täglich neue Schreckensmeldungen. Verwirrende und widersprüchliche Angaben und ein seltsames Beziehungsgeflecht machen den Durchblick auch für das fachkundige Publikum schwer.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser informierte über 2 Pressemitteilungen bereits über die Hintergründe und grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten für geschädigte Anleger. Weitere Informationen befinden sich auf der Internetpräsenz der Kanzlei Eser.
Das Handelsblatt berichtet aktuell in seiner Ausgabe vom 29.08.2011 davon, dass eine 1. Klage vor dem Amtsgericht Landshut anhängig sei. In dem Artikel wird auch das schwer durchschaubare Beziehungsgeflecht der Debi Select Gruppe mit weitergehenden Informationen dargestellt. Erneut werden Zweifel an der Darstellung von Debi Select gestellt, dass aus dem Verkauf von Teldafax-Aktien 70 Millionen EUR zur freien Verfügung stehen würden.
Äußerst interessant ist dabei auch die Wiedergabe des Debi Select Sprechers Oehme, dass hiernach eine Fortführung des Intevo Fonds „nicht wahrscheinlich“ sei. Auch dass die als Asset Manager fungierende, Systrade Asset Management AG, sämtliche mit Minerva bestehenden Fondsmanagementverträge gekündigt habe, ist vor diesem Hintergrund besonders bemerkenswert.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
Zunächst sollten Anleger ihre Ansprüche zeitnah von einem versierten und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Neben Prospektfehlern die zur Begründung von Prospekthaftungsansprüchen herangezogen werden können, können Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden. Hierzu besteht eine sehr umfangreiche und anlegerfreundliche Judikatur, insbesondere vor dem Hintergrund nicht offen gelegter Rückvergütungen und Provisionen (Kick Back Rechtsprechung). Ein Anlageberater muss gemäß der bestehenden Kick Back Rechtsprechung die Existenz und die Höhe der erhaltenen Provisionen ungefragt offen legen.
Vielfach berichteten Anleger der Kanzlei Eser Rechtsanwälte, dass aber eine solche hinreichende Aufklärung über Risiken und Verlustmöglichkeiten nicht erbracht wurde.
Drohende Verjährung von Ansprüchen
Dabei ist auch die mögliche Verjährung zum 31.12.2011 zu berücksichtigen.
Schadensersatzansprüche wegen der 2008 abgeschlossenen Anlage verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des möglichen Beratungsfehlers. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme bereits eingetreten ist, besteht das Risiko, dass die erfolgversprechenden Schadenersatzansprüche im Jahr 2012 nicht mehr geltend gemacht werden können.
Über den eigens angefertigten Fragebogen besteht für Ratsuchende Anleger die Möglichkeit, sich mit Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).
http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20Debi%20Select%20Fonds.pdf