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Neueste Entwicklungen in Sachen Debi Select. Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen?

(openPR) Wie das Handelsblatt in seiner gestrigen Ausgabe vom 22.08.2011 berichtete, wurde der Handel des neuen Debi Select Fonds „Intevo“ wegen Ermittlungen der Finanzmarktaufsicht Lichtenstein ausgesetzt.



Vor diesem Hintergrund ist die Angelegenheit insbesondere für Alt-Anleger besonders delikat, da die bisherigen Debi Select Fonds abgewickelt und den Alt-Anlegern hiefür Anteile an eben diesem Fonds "Intevo" angeboten werden.



Anleger die ernsthaft in Erwägung ziehen, das Angebot von Debi Select in Anspruch zu ziehen und ihre bisherigen Anteile gegen Anteile des neuen Fonds "Intevo" einzutauschen, sollten daher besondere Vorsicht walten lassen. Ferner berichtete das Handelsblatt, dass zu befürchten ist, dass das Geld derjenigen Anleger, die in den Intevo Funds investieren, nun dazu verwendet wird, um diejenigen Anleger auszubezahlen, die einer Reinvestition ihrer Gelder nicht zustimmen.

Unklar ist auch zurzeit, wie viele Anleger in den neuen Fonds "Intevo" gewechselt haben und nunmehr feststecken. Nach Angaben der Finanzmarktaufsicht wurde der Handeln des Fonds "Intevo" am 16. August ausgesetzt. "Zeichnungen und Rücknahme von Anteilscheinen werden deshalb zur Zeit nicht bedient", so Beat Krieger, Sprecher der liechtensteinischen Behörde.

Das Handelsblatt berichtete wiederholt, das grundsätzliche Zweifel an der Werthaltigkeit von Debi Select
bestehen.

Das Handelsblatt führte in der gestrigen Ausgabe auch aus, dass der ehemalige Steuerberater von Debi Select derzeit wegen eines Anlagebetrugs in einem anderen Sachverhalt in Haft sitze.

Äußerst wichtig ist auch die weitere Darstellung des Handelsblattes, dass ein Vertreter der Russen dementiert habe, dass angeblich ein Kaufpreis i.H.v. 60.000.000 Euro für die von Schuldverschreibungen der Teldafax in Aktien umgewandelte Anteile, geflossen sei.

Bekanntlich wurde diese Vorgehensweise als Husarenstück des Fondsanbieter Debi Select gefeiert und dargestellt, dass damit ein Zusammenbruch des Fonds abgewendet worden sei.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser stehen Anleger diesbezüglich nicht schutzlos da und sollten auf jeden Fall Ansprüche wegen Falschberatung und ggf. Prospekthaftung, von auf im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten, prüfen lassen.

Die Anleger sollten hierbei besonders die im Hintergrund laufende dreijährige Verjährungsfrist beachten, so dass z.B. bei Zeichnung im Jahr 2008, schon zum 31.12.2011 die Verjährung der Ansprüche eintreten kann.

Ansprüche wegen Prospektfehlern verjähren nach § 13 VerkProspG iVm § 44 BörsG noch kürzer, da die dreijährige Frist schon mit der Veröffentlichung des Prospektes zu beginnen läuft.

Ob und in welcher Höhe den Anlegern kapitalerhaltende Rückabwicklungsansprüche zustehen, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, beantwortet werden.

Hierbei ist zuvorderst zu prüfen, ob eine den richterlichen und gesetzlichen Anforderungen genügende Anlageberatung seitens der Anlageberater/Vermittler erbracht worden ist. Zudem sind die Prospekte der Fonds auf Prospektfehler hin zu prüfen.

Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch geltend machen, die eine hinreichende Aufklärung, über die mit dem Fondsbeitritt verbundenen Risiken und Nachteile, nicht erhalten haben.

Dies gilt im Besonderen für die Anleger die sich an den beiden Debi Select-Fonds, z.b. Debi Select classic Fonds GbR, beteiligt haben, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelegt wurden.

Derzeit können Anleger besonders von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. verheimlichten Rückvergütungen, "Kick Backs", profitieren. Die Rechtsprechung besagt, dass einem Kapitalanleger der sich an einer unternehmerischen Beteiligung beteiligt, ein Rückabwicklungsanspruch bzw. ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn er nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen und der beim Vertrieb der Beteiligung angefallenen sog. weichen Kosten, aufgeklärt wurde.

Nach unserer Auffassung bestehen neben den oben dargestellten Punkten noch weitere Anknüpfungspunkte auf die eine Falschberatung gegebenenfalls gestützt werden kann.

Sollte z.B. das Anlageverhalten des Anlegers auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist nach unserer Auffassung schon die Empfehlung zum Kauf der vorliegenden Beteiligungen grundsätzlich fehlerhaft, da diese Beteiligungen mit erheblichen Risiken verbunden sind und namentlich auch nicht für die Altersvorsorge geeignet sind.

Sind zudem die Risiken und Nachteile des offerierten Anlagemodells nicht vollständig oder verharmlosend dargestellt wurden, so kann der geschädigte Anleger auch hierauf seinen Schadensersatzanspruch stützen.

Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann unter Berücksichtigung des Vorgenannten eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüchen abgegeben werden.

Die im Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Eser bieten interessierten Anlegern eine erste Begutachtung ihrer Ansprüche an. Hierzu wird empfohlen den unten stehenden als aber auch auf der Internetpräsenz der Kanzlei befindlichen Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt der Kanzlei Eser zur Verfügung zu stellen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser ist bundesweit auf Seiten der Investoren im Bereich des Anlegerschutzes tätig. Zudem doziert Rechtsanwalt Eser als Gastdozent an der Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (Cooperative State University Stuttgart) im Studiengang BWL-Finanzdienstleistungen.

www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20Debi%20Select%20Fonds.pdf

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