(openPR) Unmittelbar nachdem Deutschland und die Schweiz am 10. August 2011 eine Grundsatzvereinbarung in dem seit langem andauernden Streit über die Versteuerung von in Deutschland nicht erklärten Einkünften getroffen haben, berichtete die Frankfurter Rundschau am 11. August 2011 unter Hinweis auf entsprechende Informationen aus Behördenkreisen, dass – von der Öffentlichkeit bisher unbemerkt – eine weitere Daten-CD mit Steuersündern aus Deutschland angekauft worden sei.
Auch wenn das Bundesfinanzministerium auf Nachfrage bislang erklärt, dass es keine Erkenntnisse von einer solchen neuen Daten-CD habe, wird allein die Mitteilung von der möglichen Existenz einer solchen CD einer Großbank aus der Schweiz dazu führen, dass sich manch deutscher Steuerbürger mit dem Gedanken trägt, nunmehr seine nicht erklärten Einkünfte nachzuerklären. Nach wie vor bietet die Abgabenordnung dem Steuersünder die Möglichkeit, über das Instrument der Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit zu erlangen. Die Steuern aus den nicht erklärten Einkünften und die ebenfalls entstandenen Zinsen sind zwar nachzuentrichten, wegen der gleichzeitig begangenen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann der Steuersünder jedoch nicht zusätzlich bestraft werden.
Eine solche Selbstanzeige sollte jedoch nicht leichtfertig, sondern nur unter Beiziehung eines fachkundlichen Rechtsanwalts abgegeben werden. Denn die Vorschriften zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO als auch solche im Zusammenhang mit der Selbstanzeige stehende Vorschriften wurden in den vergangenen Jahren und letztmalig aktuell im April 2011 erheblich verschärft.
Konnte der Steuersünder bis zum 28. April 2011 praktisch dem angekündigten oder unangekündigten Prüfer noch entgegenlaufen und diesem mit der Folge der Straffreiheit seine Taten offenbaren, ist dem Steuerpflichtigen diese Möglichkeit nun bereits verwehrt, wenn ihm das Schreiben des Finanzamts mit der Prüfungsanordnung zugeht.
Gleiches gilt für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen vor der Abgabe der Selbstanzeige die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, der Betriebsprüfer bzw. Steuerfahnder zur Prüfung/Durchsuchung erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige davon wusste bzw. davon wissen konnte.
Weitere Brisanz erfahren die Ausschlussgründe in der Selbstanzeige dadurch, dass es seit dem 28. April 2011 nicht mehr darauf ankommt, wegen welcher Jahre die Steuerfahndung ermittelt bzw. die Betriebsprüfung erfolgt. Durch die Neufassung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt die Möglichkeit der Straffreiheit durch die Selbstanzeige bereits dann, wenn hinsicht-lich einer der nacherklärten unverjährten Steuerstraftaten die Prüfung angeordnet oder die steuerstrafrechtliche Ermittlung eingeleitet ist.
Keine Straffreiheit erlangt zudem derjenige, der je Steuerstraftat einen Betrag in Höhe von € 50.000,00 hinterzieht.
Darüber hinaus reicht es im Unterschied zur vorherigen Rechtslage nicht aus, dass der Steuerpflichtige nur einen Teil der bisher nicht erklärten Einkünfte nachmeldet. Vielmehr muss die Selbstanzeige vollständig sein, d.h. zu allen unverjährten Straftaten einer Steuerart Angaben enthalten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Einkünfte erklärt hat, verliert die Selbstanzeige nachträglich ihre Wirksamkeit.
Letztendlich ist auch aus dem Grund Vorsicht bei der Erstellung einer Nachmeldung geboten, dass diese sämtliche unverjährten Steuerstraftaten erfassen muss. Die Verjährungsfrist ist für bestimmte Steuerstraftaten auf zehn Jahre erweitert wurde. So sieht § 376 Abs. 1 AO vor, dass im besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 5 AO die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt und diese Verlängerung der Verjährungsfrist gilt für all diejenigen Steuerstraftaten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht verjährt waren. Betroffen sind damit solche Steuerbescheide, die ab dem 25. Dezember 2003 dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurden. Diese besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung verjähren dann nicht bereits nach fünf Jahren, sondern erst nach zehn Jahren.
Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben kann. Sollte die neue Daten-CD tatsächlich existieren, ist Eile geboten, da einerseits die Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Unterlagen über ihre Schweizer Einkünfte besitzen (wollen), andererseits von der Anforderung der Unterlagen bis zu deren Übersendung aus der Schweiz mehrere Wochen vergehen können. Eine Schätzung der erzielten Einkünfte kann dann unter Umständen das einzige Mittel sein, eine wirksame Nachmeldung abzugeben. Durch die Grundsatzvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz könnten sich die Steuerfahndungsstellen genötigt sehen, ihren offenbar lang vorbereiteten Rundumschlag doch kurzfristig und in Einzelaktionen durchzuführen.












