(openPR) Mit Urteil vom 20.07.2011 verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Bayerische Sparkasse zum nahezu vollständigen Schadensersatz.
Der von der Kanzlei Seehofer vertretene Anleger hatte sich im November 2001 an dem Medienfonds der MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project I KG beteiligt, nachdem ihm von den Beratern eine sichere und hohe Verlustzuweisung sowie absolut überschaubare Risiken zugesichert worden waren.
Nachdem der Kläger bei der damaligen Beratung nicht über die an die Sparkasse geflossenen Provisionen aufgeklärt wurde, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nunmehr die beratende Sparkasse zum nahezu vollständigen Schadensersatz verurteilt. Der Kläger wird so gestellt, als wenn er sich nie an dem MAT Project I Medienfonds beteiligt hätte; dies bedeutet:
Der Kläger erhält sein Eigenkapital abzüglich der geflossenen Ausschüttungen zurück. Im Gegenzug muss die Bank den Fondsanteil übernehmen. Darüber hinaus erhält der Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4% per anno sowie die bereits an die Finanzbehörden bezahlten Nachzahlungszinsen, welche in Höhe von 6% per anno gefordert wurden. Schließlich wird der Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der MAT Project I Beteiligung freigestellt; darüber hinaus wurde die Bank zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Dieses erfreuliche Urteil reiht sich nahtlos in die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung (Rechtsprechung wegen der verschwiegenen Provisionen) ein:
Das Landgericht Nürnberg Fürth hat insbesondere zur Begründung des Schadensersatzanspruches ausgeführt, dass dem Beteiligungsprospekt an keiner Stelle entnommen werden kann, dass die beratende Sparkasse als beratende Bank für die Vermittlung der Beteiligung eine Vergütung erhält. Den Einwand der Bank, sie habe sich im Jahr 2001 in einem Rechtsirrtum befunden, da die Kick-Back-Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aktuell gewesen wäre, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth zurecht zurückgewiesen aufgrund des eindeutigen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09. Dort hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich eine Bank jedenfalls nach dem Jahr 1990 nicht mehr auf einen solchen Rechtsirrtum berufen kann, da seit entsprechenden Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1989 und 1990 diese Aufklärungspflicht über Rückvergütungen erkennbar war.
Mit dieser Entscheidung wird wieder einmal deutlich, dass betroffene Anleger aufgrund der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beste Chancen besitzen, Schadensersatzansprüche auch bei "älteren" Kapitalanlagen, insbesondere geschlossenen Fonds durchzusetzen.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer, der dieses Urteil erstritten hat:
Das erfreuliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth betraf einen Fall aus dem Jahr 2001. Eine Verjährung aller Ansprüche für Beteiligungen vor dem 01.01.2002 tritt mit aller größter Wahrscheinlichkeit zum 31.12.2011, also Ende diesen Jahres, ein. Betroffene Anleger sollten daher unbedingt ihre 'alten" Kapitalanlagen, die Ihnen von Banken verkauft wurden, auf mögliche Erfolgsaussichten von einem Fachmann überprüfen lassen. Der Grund ist einfach: Hat die Bank die Provision verschwiegen, die sie erhalten hat, sind die geschilderten Erfolgsaussichten gegeben.
Die Kanzlei Seehofer bietet allen betroffenen Anlegern eine kostenfreie Vorprüfung möglicher Ansprüche gegen die beratende Bank an und freut sich auf ihre Kontaktaufnahme.









