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…noch einmal: Vertragsformulare aus dem Internet

02.08.201117:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: …noch einmal: Vertragsformulare aus dem Internet

(openPR) Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat zwischenzeitlich mit einem nun mitgeteilten Urteil entschieden, dass Vertragsformulare aus dem Internet auch bei Verwendung durch einen Privatmann der AGB-Kontrolle unterliegen.

Wir hatten bereits am 31.03.2011 auf unserer Homepage unter dem Titel „Vorsicht bei Vertragsformularen aus dem Internet“ die Entscheidung des OLG Hamm vom 13.01.2011 besprochen. Um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die besonderen Kontrollen und Beschränkungen unterliegen, handelt es sich immer bereits dann, wenn die Regelungen dazu bestimmt sind, in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden. Das OLG Oldenburg hat mit nun bekannt gemachter Entscheidung vom 27.05.2011 ebenso entschieden und es einem privaten Autoverkäufer verwehrt, sich auf einen im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss zu berufen. Der Verkäufer – wie gesagt ein Privatmann – hatte das Kaufvertragsformular zuvor im Internet heruntergeladen, dann ausgefüllt und beim Kaufvertragsabschluss verwendet. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Gewährleistungsausschluss aber nur dann wirksam vereinbart werden, wenn er eine Einschränkung für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie in Bezug auf Körperschäden enthält. Diese Einschränkung fehlte in dem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall, deshalb sah das Gericht den Gewährleistungsausschluss für unwirksam an.



Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 (6 U 14/11)


Fazit:

Erneut kann vor der Übernahme von Vertragsformularen aus dem Internet nur dringend gewarnt werden. Abgesehen davon, dass es für den juristischen Laien sehr schwierig ist zu entscheiden, ob ein Vertragsformular tatsächlich die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführt, kann es eben – wie hier – passieren, dass ein solches Vertragsformular, auch wenn dies gar nicht gewollt war, als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und damit einer weitreichenden und nicht vorhergesehenen Inhaltskontrolle unterliegt. Die mit der Verwendung des Formulars beabsichtigten Regelungen erweisen sich plötzlich als unwirksam. Der Vertrag als Ganzes bleibt jedoch wirksam, hat aber ganz andere Bedingungen, als dies gewollt war.

Selbst wenn Texte als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden sollen, halten hierfür im Internet vorformulierte oder gar von anderen Verwendern „abgeschriebene“ AGB den individuellen Anforderungen des Verwenders häufig nicht stand. Außerdem können falsche oder unwirksame AGB häufig auch als wettbewerbswidrig anzusehen sein und kostenintensive Abmahnungen nach sich ziehen. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, beabsichtigte Verträge vom Fachanwalt auf ihre Rechtssicherheit überprüfen und in jedem Falle Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur vom Fachanwalt erstellen zu lassen. Hierfür bieten Schutt, Waetke Rechtsanwälte individuell auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnittene Angebote. Damit besteht nicht nur Rechtssicherheit über die Wirksamkeit von verwendeten Vertragsbedingungen, es wird auch dem Risiko von Abmahnungen wegen Verwendung wettbewerbswidriger AGB vorgebeugt.

Udo Maurer
Rechtsassessor

Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

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