(openPR) Mit Beschluss vom 09.03.2011 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen weitgehend aufrecht erhalten und konkretisiert. Grundsätzlich gilt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Damit sollen dem Kunden etwaige Interessenkonflikte der Bank offen gelegt werden, um diesen in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Bank ihm die Anlage nur aus eigenen Profitinteressen heraus verkauft.
Der BGH hat nun ausdrücklich hervorgehoben, dass Rückvergütungen nicht nur aus Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren entstammen können, sondern aus jeder Provisionsart. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen werden als regelmäßig umsatzabhängige Provisionen definiert, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Innenprovisionen sind dagegen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Während bei Rückvergütungen generell eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank besteht, gilt sie bei Innenprovisionen nur ab der Schwelle von 15 % vom Anlagebetrag.
Zudem soll der Aufklärungspflichtige die die Rückvergütungen empfangende Bank namentlich benennen. Im Ergebnis bringt die Entscheidung eine klare Bestätigung der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH.
Viele Kapitalanleger haben ihre Anlagen bei einer Bankberatung erworben und sollten im Einzelfall prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten für sie bestehen.






