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Ärztliches Berufsethos braucht Mut statt Re-Dogmatisierung

24.05.2011 • 11:45 Uhr • Gesundheit & Medizin

(openPR) Drei Wochen vor dem Deutschen Ärztetag (31.5.-3.6.2011) in Kiel hat der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) seine Position zum ärztlich assistierten Suizid zurückgenommen und ein Chaos verursacht. In einer gemeinsamen Erklärung von Bundesärztekammerpräsident Jörg-Dietrich Hoppe und dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Robert Zollitsch manifestiert sich eine Re-Dogmatisierung und ein Trauerspiel um das ärztliche Ethos.



Ursprünglich sollte der § 16 „Beistand für Sterbende“ der ärztlichen Musterberufsordnung in Kiel den eben erst liberalisierten Grundsätzen der Bundesärztekammer angepasst werden, welche zumindest die bestehende juristische Nicht-Strafbarkeit reflektieren. Stattdessen hat der BÄK-Vorstand nun auf einen angeblichen „Sturm der Entrüstung“ dagegen reagiert. Im Einvernehmen mit der katholischen Kirche legte er jetzt zur Beschlussfassung eine Gegenformulierung vor, die in ihrer Härte überrascht: „Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Hilfe zum Suizid leisten“. Wenn dieser Antrag beschlossen würde, bedeutete dies einen Schritt zurück hinter die aktuellen „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“. In diesen heißt es seit Anfang 2011 lapidar, dass die Mitwirkung bei einer Selbsttötung zwar „keine ärztliche Aufgabe“, aber auch nicht strafbar sei.

Die „Grundsätze“ sollen Orientierungshilfe für ärztliches Handeln bieten. Demgegenüber wäre der § 16 der Berufsordnung Bestandteil des ärztlichen Standesrechts, welches für Ärzte mit Sanktionsmöglichkeiten verbunden ist. Was sollte nun aber gelten? Die Glaubwürdigkeit des ärztlichen Standesethos ist durch das „Vor- und Zurückrudern“ der BÄK bereits jetzt erheblich beschädigt.

Gefordert ist stattdessen ein mutiger Schritt nach vorn in die auch verfassungsmäßig verbürgte Liberalität der ärztlichen Gewissensfreiheit. Der HVD fordert den kommenden Ärztetag auf, sich dabei an den Empfehlungen des 66. Deutschen Juristentages von 2006 zu orientieren und diese nicht noch länger unbeachtet zu lassen. Danach muss im Berufsrecht zum Ausdruck kommen, dass ein Arzt in schwerwiegenden Einzelfällen aus moralisch anerkennenswerten Erwägungen zu der Gewissensentscheidung kommen kann, einem freiverantwortlichen Patienten bei einem Suizid zu helfen. Es muss klargestellt werden, dass ein Arzt, der in einer solchen Grenzsituation tödliche Medikamente verschreibt und unter Umständen den Suizid auch bis zum Tod begleitet, nicht mit berufsrechtlichen Konsequenzen bedroht wird.

Im eigenen Interesse müssen Ärztinnen und Ärzte in Kiel für ein Berufsrecht sorgen, welches eine solche Gewissensentscheidung ausdrücklich würdigt oder zumindest soweit toleriert, wie es heute bereits im Strafrecht der Fall ist. Stattdessen käme ein Arztethos, welches Grundrechte von Kolleginnen und Kollegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen moralisch einschränkt, einem kirchenspezifischen Dogma gleich. Dann bliebe nur noch zu hoffen, dass es von den letztendlich verantwortlichen Landesärztekammern ebenso unbeachtet bliebe, wie das jetzt schon der Fall ist.

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