(openPR) Der Grundsatz des "equal pay" und "equal treatment" ist für den Bereich der Zeitarbeit bereits seit längerer Zeit in § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) festgelegt, wonach Leiharbeitnehmer Anspruch auf die gleichen im Entleiherbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen haben sollen. Allerdings besteht nach § 9 Nr. Satz 2 des AÜG die Möglichkeit durch Tarifvertrag abweichende Regelungen festzulegen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Zeitarbeitsbranche umfassend Gebrauch gemacht.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) allerdings nicht tariffähig. Das bedeutet, daß die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und Leiharbeiter rückwirkend den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs nachfordern können. Die Lohndifferenzen können hier mitunter erheblich sein.
Die Lohnansprüche von Arbeitnehmern verjähren in der allgemeinen Regelverjährungsfrist des BGB von drei Jahren. Allerdings sind in zahlreichen Arbeitsverträgen kürzere Ausschlussfristen vorgesehen.
Nachdem auf die Leiharbeitsfirmen möglicherweise erhebliche Nachzahlungen zukommen sollten sich betroffene Leiharbeiter beeilen, ihre Rechte rechtzeitig prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt Gollmer der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Keller und Partner in Schwäbisch Hall, der bereits solche Leiharbeitnehmer vertritt. Der Großteil der etablierten Zeitarbeitsfirmen dürfte zwar auf einem soliden Fundament stehen, dennoch gilt stets der Grundsatz "wer zuerst kommt mahlt zuerst"









