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Obacht bei OBAS-Kündigungen

20.04.201110:44 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Obacht bei OBAS-Kündigungen
Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft
Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft

(openPR) Das Land Nordrhein-Westfalen darf sogenannten Quereinsteigern im Lehramt, die nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung (OBAS) ausgebildet und über einen befristeten Angestelltenvertrag eingestellt wurden, in der Regel weder außerordentlich noch ordentlich kündigen. Hierauf weist die Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft in Düsseldorf hin. Betroffene Lehrkräfte sollten daher den Weg vor die Arbeitsgerichte nicht scheuen und kurzfristig Beratung in Anspruch nehmen.



Der Ausgangsfall könnte wie folgt aussehen: ein Seiteneinsteiger, der zuvor in der Privatwirtschaft gearbeitet hat, wurde aufgrund des Lehrermangels eingestellt und einer Schule zugewiesen. Da er zwar die fachlichen Qualifikationen über seinen eigenen Diplom-Abschluss mitbringt, er aber keine pädagogischen Fähigkeiten nachweisen kann, soll er diese parallel zur Berufstätigkeit erwerben. Hierfür stellt ihn die zuständige Bezirksregierung einige Stunden pro Woche vom Unterricht frei und lässt ihn schließlich vom Landesprüfungsamt prüfen. Besteht der Seiteneinsteiger die Prüfung ist das Ausbildungsziel regelmäßig erreicht und einer Übernahme in den Schuldienst steht nichts im Wege.

Besteht er die Prüfung aber nicht, erhält er nur einen einmaligen Versuch zur Wiederholung. „Kritisch wird es daher, wenn auch diese Prüfung schief geht“, erläutert Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Denn nach dem „endgültigen Nichtbestehen“ greifen die Bezirksregierungen zur Kündigung. Zulässig ist dies aber nicht. „Denn die Arbeitsverträge sehen häufig gar kein Kündigungsrecht vor. Sie sind zeitlich befristet und während der gesamten Befristungszeit zur Erprobung des Seiteneinsteigers gedacht.“ Warum also ein Lehrer montags noch – vor der Wiederholungsprüfung – unterrichten darf und mittwochs – nach dem ‚endgültigen Nichtbestehen‘ nicht mehr, sei nicht zu erklären. Dies gelte umso mehr, als die betroffenen Lehrer einen Monat lang Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung einlegen können und somit noch nicht rechtskräftig über das Prüfungsergebnis entschieden ist.

Regelmäßig seien daher sowohl fristlose Kündigungen als auch sogenannte „ordentliche Kündigungen“ rechtswidrig. Ordentliche Kündigungen müssten nämlich in befristeten Verträgen ausdrücklich vorbehalten sein.

Der Autor ist Partner der Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft. Die Düsseldorfer Kanzlei ist seit über 20 Jahren spezialisiert auf das Verwaltungsrecht, insbesondere das Beamten- und öffentliche Dienstrecht.

Daher steht betroffenen Seiteneinsteigern oft der Rechtsweg offen, sowohl die endgültige Prüfungsentscheidung anzufechten, wie auch mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kurzfristig Klarheit über das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Aufhebung der Kündigung dürfte in OBAS-Fällen die Regel sein. „Obacht also bei OBAS!“

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