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RWI-Fonds – Wie geht es weiter?

14.02.2011 • 14:31 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Urteil des OLG Düsseldorf dürfte geschädigten Anlegern bei den RWI-Fonds 130 und 135 Hoffnung machen. Dort kündigte das OLG Düsseldorf die Verurteilung eines Kreditinstituts an, einem Anleger am RWI 135 Schadensersatz zu leisten und die Fondsbeteiligung zurücknehmen zu müssen. Begründet wird der Schadensersatzanspruch mit typischen Beratungsfehlern. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..



2007 kündigte die Treuhänderin WestLB AG, Düsseldorf, einen Portfolio-Verkauf u.a. bei der Immobiliengesellschaft Objekte Halle, Essen und Magdeburg, Karlheinz Sternkopf KG, kurz RWI 135 an. Nachdem dieser Fonds jahrelang außerordentlich schlecht gelaufen ist, wurden die Immobilien der Gesellschaft verkauft. Nach Abzug der durch den Verkauf und anschließender Liquidation entstehenden Kosten ergibt sich jetzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9% (vor Steuern) des eingezahlten Beteiligungskapitals.

Ähnlich ist die Situation bei der Immobiliengesellschaft Objekte Düsseldorf, Dresden und Magdeburg Bernhard Becker KG, kurz RWI 130, und der Immobiliengesellschaft Objekte Essen, Hürth und Ratingen Bernhard Becker KG, RWI 120.

„Das OLG Düsseldorf hat in einer von der Anlegerschutzkanzlei Jens Graf betrauten Anlegerklage dem Schadensersatzanspruch des Klägers stattgegeben, weil dieser erwiesenermaßen von der dort beratenden Bank falsch aufgeklärt wurde“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf hinweist, dass gerade bei Beratung durch ein Kreditinstitut gute Chancen auf Schadensersatz für den Anleger wegen nicht offengelegter Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) bestehen. Aktuell hat das OLG Frankfurt die Verurteilung einer Bank bestätigt, deren Anlageberater die Kapitalanlegerin im Rahmen der Vermittlung einer Beteiligung an einem Medienfonds nicht über eine verdeckte Rückvergütung von 8,25% aufgeklärt hatte. „In dieser Entscheidung folgte das OLG Frankfurt a. M. in seiner Urteilsbegründung der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, wonach aufklärungspflichtige Rückvergütungen vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die kapitalsuchende Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass das für den Kunden nicht abschätzbare Risiko besteht, dass die Bank ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung gerade dieser Kapitalanlage hat (vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 15.04.2010 zum Az.: III ZR 196/09)“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Diese Rückvergütungsrechtsprechung des BGH kommt geschädigten Anlegern, welche der Erfahrung nach vor allem über örtliche Sparkassenbeteiligungen an einen RWI-Fonds auf Empfehlung erworben hatten, insoweit zugute, als dass eine Bank, die einem Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütungen hinweist, sich für die Beratung nach 1990 nicht exkulpieren kann.

„Betroffenen Anlegern ist insoweit eine fachkundige Überprüfung der Sach- und Rechtslage anzuraten“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche darauf hinweist, dass der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. jedem geschädigten Anleger eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung zuteil kommen lässt.

In diesem Zusammenhang weist der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. auch auf die absolute Verjährung zum 31.12.2011 für sogenannte „Altfälle“ hin, drohen zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten von 2001 und früher zu verjähren, selbst wenn die Betroffenen nicht um die zahlreichen Möglichkeiten wissen, die sie haben, erfolgversprechend Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Weitere Informationen unter E-Mail oder auf unserer Homepage unter www.schutzverein.org.

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