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Rücksendungen im Versandhandel: Pflicht zur Kostentragung bedeutet nicht Recht auf unfreie Rücksendung

11.01.201108:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Der Verbraucher hat ein gesetzliches Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht und vielen Fällen muss der Versandhändler die Rücksendekosten tragen. Wenn er Ware zurücksenden will, geht er häufig zur Post und gibt das Paket unfrei auf. Dies nicht selten auf Anraten der Postmitarbeiter. Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Mitarbeiter der Postfiliale überhaupt wissen, was sie bei dieser Empfehlung tun. Man könnte böse sein und unterstellen, dass sie der Post etwas Gutes tun wollen, denn immerhin berechnet die Post für diese Sendung stolze 15 EUR - also mehr als doppelte des normalen Paketpreises.



Aber gehen wir doch einfach einmal davon aus, dass der Post-Mitarbeiter aus Unwissenheit diese Empfehlung gibt ...

Der Versandhändler muss nach der Intention des Gesetzgebers die regelmäßigen Kosten der Rücksendung selbst tragen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass vermeidbare Zusatzkosten wie Expresszuschläge oder aber auch Zusatzentgelte für unfreie Rücksendungen nicht übernommen werden müssen. Ist der Verbraucher berechtigt in Sorge sein Geld zurückzuerhalten hat er immer noch die Möglichkeit, die Rücksendung per Nachnahme vorzunehmen.

Die gesetzliche Pflicht zur Kostentragung durch den Händler beinhaltet umgekehrt nicht das Recht des Verbrauchers die Waren einfach unfrei zurückzusenden!

Aus dem geschlossenen und nun (teilweise) widerrufenen Kaufvertrag ergibt sich eine nachvertragliche Pflicht zur Schadensminderung. Deshalb sollte eine Rücksendung immer ausreichend frankiert erfolgen. Unfreie Rücksendungen belasten den Händler mit nahezu den 3-fachen Kosten im Vergleich zu einer ausreichend frankierten Rücksendung. Werden dann durch den Verbraucher die Teile einer Lieferung vielleicht auch noch auf mehrere einzelne unfreie Rücksendungen aufgeteilt, kann von einer vorsätzlichen Schädigungsabsicht ausgegangen werden, die kein Händler hinnehmen muss.

Zwar darf der Händler die Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nicht grundsätzlich verweigern oder gar ausschließen. Gerade bei Waren im Niedrigpreissegment wird der Händler sich jedoch wohl überlegen, ob er 15 EUR an die Post zahlt oder vielleicht Waren im Wert von 5 EUR auszubuchen hat. In anderen Fällen steht es dem Händler frei zu prüfen ob er die Mehrkosten der unfreien Rücksendung an den Verbraucher weiterreicht.

Ich meine: Zu einem fairen Miteinander zwischen Händler und Kunde gehört auch die Vermeidung unnötiger Mehrkosten auf beiden Seiten. Viele Händler legen ihren Sendungen entweder einen Rücksendeaufkleber bei oder senden diesen auf Anfrage des Kunden zu. Es gibt daher eigentlich keinen Grund Pakete unfrei an den Händler zurückzusenden.

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