(openPR) Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 04.06.2010 (19 E 259/10) entschieden, dass ein unterbliebenes Elterngespräch im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellt.
Gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF informiert die Schulaufsichtsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung und lädt die Eltern zu einem Gespräch ein. Ziel des Gespräches ist es, die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung zu informieren und möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen und auch – so das OVG Münster – auf den Gemeinsamen Unterricht hinzuweisen (§ 37 AO-SF). Das OVG Münster hält dieses Gespräch – entgegen der Vorinstanz - nicht deshalb für entbehrlich, weil die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall selbst einen Antrag auf Feststellung des Förderbedarfs gestellt hatte und es „dabei klar war, dass es nur um die Feststellung einer Lernbehinderung gehen konnte.“ Nach Auffassung des OVG Münster sieht § 12 Abs. 5 AO-SF keine Ausnahme vom Erfordernis des Elterngesprächs vor. Weiter führt das Gericht aus: „Davon abgesehen bestand auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens Gesprächs- und Beratungsbedarf hinsichtlich des künftigen Förderorts, der sich durch die Antragstellung der Klägerin nicht erübrigte.“
Das Gericht hält diesen Verfahrensfehler nicht gemäß § 46 VwVfG NRW für unbeachtlich. Es sei nicht offensichtlich, dass er auf die Entscheidung der Beklagten in der Sache ohne Einfluss gewesen sei. Es bestünde die konkrete Möglichkeit, dass die Klägerin bei dem nach § 12 Abs. 5 AO-SF vorgeschriebenen Gespräch im Rahmen der Erörterung der künftigen Förderung ihres Sohnes Einwände gegen den beabsichtigten Förderort, eine Förderschule, erhoben und den Antrag nach § 37 Abs. 1 AO-SF gestellt hätte, ihn in einer Integrativen Lerngruppe an einer allgemeinen Schule zu fördern, wie sie es mit der Klage geltend gemacht habe.
Fehlentscheidungen im schulischen Bereich können einen erheblichen Einfluss auf die weitere Entwicklung eines Kindes haben. Aber: Schule ist kein rechtsfreier Raum. Im Gegenteil: Es bestehen unzählige Vorschriften, die bei schulischen Entscheidungen beachtet werden müssen und die bei Missachtung z. B. zur Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs führen können. Wir helfen Ihnen bei Schwierigkeiten mit den Schulen und den Schulbehörden und vertreten Ihre Interessen.












