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Arbeitsrechts-Prozesse: Keine Angst vor den Kosten

27.05.200511:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Arbeitsrechts-Prozesse koennen auch bei fehlender Rechtsschutzversicherung ohne Furcht vor den Kosten gefuehrt werden. Darauf macht die ueberregional taetige Anwaltskooperation Legitas aufmerksam. Prozesskostenhilfe und spezielle Regelungen im Arbeitsrecht stellen sicher, dass niemand aus finanziellen Gruenden auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten muss.



In Zeiten einer allgemein schlechten Wirtschaftslage gehoeren Meldungen ueber den massiven Abbau von Arbeitsplaetzen, Kuerzungen von Loehnen, Gehaeltern und Sozialleistungen zur Tagesordnung. Fuer die Betroffenen bedeutet das erhebliche Einschnitte in die Lebensqualitaet und oft genug sogar eine Existenzbedrohung. In vielen Faellen koennte ein erfolgreicher Arbeitsprozess die Situation verbessern, doch der Weg zum Gericht wird oft gescheut. Wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt, tut dies meist aus finanziellen Gruenden: Wenn man schon (z. B. durch den Verlust des Jobs) materiell schlechter dasteht, will man sich nicht auch noch mit eventuellen Prozess- und Anwaltskosten belasten. "Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, durch den viele Menschen darauf verzichten, um die ihnen zustehende Rechte zu kaempfen", sagt Rechtsanwaeltin Laura Ducree aus der Essener Kanzlei LEGITAS Holzmeier Vogt Ducree. "Denn im Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber dafuer gesorgt, dass niemand Angst vor Kosten haben muss."

Schon durch das Instrument der Prozesskostenhilfe hat der Staat sichergestellt, dass generell niemand aus finanziellen Gruenden auf die Durchsetzung seiner Rechte vor Gericht verzichten muss. Im Fachgebiet Arbeitsrecht koennen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer diese staatliche Finanzhilfe erhalten.

Notwendig ist das Ausfuellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, den ein Anwalt fuer solche Faelle bereithaelt. In diesem Antrag muss der Betroffene umfassende Auskunft ueber seine finanzielle Situation geben. Das betrifft alle Einkuenfte, aber auch alle finanziellen Belastungen wie z.B. Unterhalt, Miete, Strom oder Heizung. Auch laufende Kredite und Versicherungen koennen gegengerechnet werden. Im Arbeitrecht kommen sehr viele Arbeitnehmer fuer Prozesskostenhilfe in Frage, naemlich z. B. dann, wenn das Arbeitsverhaeltnis durch eine Kuendigung beendet ist. Aber auch in vielen anderen Faellen ist die finanzielle Belastung des Recht-Suchenden so hoch, dass er selbst mit einem regelmaessigen Einkommen die Voraussetzungen fuer Prozesskostenhilfe erfuellt. Die fuer die Gewaehrung von Prozesskostenhilfe noetige Aussicht auf Erfolg wird von den Gerichten im Arbeitsrecht im Regelfall bejaht, so die Erfahrungen von Rechtsanwaeltin Laura Ducree.

Eine weitere Erleichterung schafft das Arbeitsrecht mit der strikten Trennung der Kosten im Ausgangsverfahren. Dies bedeutet, dass jede Partei nur ihre eigenen Kosten zu tragen hat, unabhaengig vom Gewinn oder Verlust des Prozesses. Bei Prozessen in anderen Rechtsgebieten muss der Unterlegene dagegen alle Kosten tragen. Im Arbeitsprozess bedeutet dies daher: Wenn ich Prozesskostenhilfe erhalte, trage ich in der ersten Instanz keinerlei Kosten, selbst wenn ich den Prozess verliere.

Zu guter Letzt hat das Arbeitsrecht noch eine Besonderheit: Nach Paragraph 11 a Arbeitsgerichtsgesetz koennen die Kosten vom Staat uebernommen werden, wenn der Rechtssuchende beduerftig ist und der Gegner von einem Anwalt vertreten wird. Wer also in die Situation geraet, dass seine Arbeitssituation im wahrsten Sinne des Wortes Anlass zur Klage gibt, kann somit ohne Angst vor unkalkulierbaren Finanzrisiken vor Gericht ziehen.



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Herr Gerald Langeloh
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