(openPR) Es ist allgemein bekannt, dass gesetzlich Rentenversicherte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen möchten, eine Rentenkürzung (Rentenabschlag) von max. 18 Prozent hinnehmen müssen.
Weniger bekannt bei Verbrauchern, aber auch bei den meisten Vermittlern ist, dass es seit 2001 auch Abschläge (Kürzungen) von bis zu 10,8 Prozent für Erwerbsminderungsrentner und deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer) gibt. In Anlehnung an die Regelung der Altersrente wird der Zugangsfaktor nach der Zahl der Monate zwischen Rentenbeginn und Vollendung des 63. Lebensjahrs abgesenkt; Monate vor dem 60. Lebensjahr bleiben dabei außer Betracht.
Laut Sozialverband VdK sind hiervon ca, 750.000 Erwerbsminderungsrentner sowie ein Teil der etwa 700.000 Hinterbliebenenrentner betroffen. Eine Klage vor dem Bundessozialgerichts (BSG) hatte die Abschläge (Kürzungen) 2006 erst für unzulässig erklärt. Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hingegen bestätigte schließlich am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Auch Hinterbliebene müssen diese Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (Aktenzeichen B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R).
Fazit: Die Versorgungslücken fallen somit noch höher aus!
Damit Sie die Versorgungslücke bei Arbeitskraftverlust und Ableben Ihrer Klienten auch bedarfsgerecht berechnen können, sollten die o.g. Abschläge (Kürzungen) auch in den gängigen Berechnungsprogrammen berücksichtigt sein. Laut Expertenmeinung trifft dies (fast) nie zu! Als Anwender können Sie dies jedoch einfach überprüfen: Wenn Sie die gesetzlichen Ansprüche (laut Renteninformation) mit 1.000 Euro monatlich erfassen, müssten im Ergebnis 892 Euro gesetzliche Rentenansprüche bei Erwerbsminderung stehen. Gleiche Vorgehensweise gilt natürlich für die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten.
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