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Höhere Rente im Anschluss an Erwerbsminderungsrente

28.07.201709:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Höhere Rente im Anschluss an Erwerbsminderungsrente

(openPR) Gesetzliche Klarstellung ermöglicht Neuberechnung von Altersrente, wenn diese sich an eine Erwerbsminderungsrente anschließt. Zurechnungszeiten aus der EM-Rente sind auch bei Zusammentreffen mit Sozialleistungsbezug bei der Altersrente als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.



Für Rentner, die zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben wurde mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48) eine Möglichkeit zur Neuberechnung der Nachfolgerente geschaffen. Die Neuregelung betrifft Rentner, denen die Anerkennung von Anrechnungszeiten für Zurechnungszeiten aus der Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, weil die Zurechnungszeiten mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld zusammengetroffen sind.

Worum geht es?

Zurechnungszeiten sind die Zeiten, die bei Erwerbsminderungsrenten, die vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres beginnen, hinzugerechnet werden. Bei einer anschließenden Rente sind die Zurechnungszeiten dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Seit 2011 hat die Rentenversicherung Zurechnungszeiten, die mit einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug zusammentrafen, bei der Nachfolgerente nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt. Ein solches Zusammentreffen liegt regelmäßig dann vor, wenn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente weiterhin Krankengeld oder Arbeitslosengeld geleistet und die Rente dann rückwirkend gezahlt wird.

Hintergrund war eine eigenwillige Interpretation einer Entscheidung des Bundessozialgerichts. Die Rentenversicherung war davon ausgegangen, dass bei der Nachfolgerente Anrechnungszeiten wegen Zusammentreffens mit einem anderen Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass eine solcher Ausschluss für Zurechnungszeiten nicht gilt.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind dem Grunde nach alle Renten, die seit 2011 im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente begonnen haben und bei denen die zuvor in der EM-Rente enthaltenen Zurechnungszeiten nicht in vollem Umfang bei der Nachfolgerente berücksichtigt worden sind. Außerdem sind Renten betroffen, die vor 2011 begonnen haben und die ab 2011 der Höhe nach neu festgestellt worden sind. Bei diesen Rente wurde die nunmehr gegenstandslose Rechtsauffassung der Rentenversicherung teilweise automatisch eingearbeitet, ohne dass die Rentenempfänger hierüber informiert worden sind.

Erhebliche Auswirkungen ergeben sich insbesondere dann, wenn es sich bei der vorherigen Rente um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gehandelt hat. Doch auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung ist in nicht unbeträchtlicher Zahl mit günstigen Auswirkungen zu rechnen.

Was ist zu tun?

Da die Fälle nicht von Amts wegen durch die Rentenversicherung aufzugreifen sind, ist in jedem Einzelfall ein Antrag erforderlich. Zuvor sollte jedoch eine unabhängige Überprüfung und Berechnung veranlasst werden, um zu vermeiden, dass gleichzeitig andere Fehler in der Berechnung erkannt werden. Außerdem wäre zu prüfen, ob sich durch eine Neuberechnung tatsächlich eine Erhöhung der laufenden Rente ergibt.

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