(openPR) Im Januar 2008 berichteten viele zahnärztliche Medien über eine „neue Abmahnungswelle“; eine Kieferorthopädin in Süddeutschland hatte sich einen grünen Apfel als Marke schützen lassen und ging vereinzelt gegen Kollegen vor, die identische oder hochgradig ähnliche Bilder zur Darstellung Ihres zahnärztlichen Leistungsangebotes verwandten. Die Empörung in der Zahnärzteschaft war groß, noch größer war das entsprechende Medienecho, auch über die zahnärztlichen Medien hinaus. Die Empörung über die Markeneintragung zeigt die nach wie vor bestehende Unkenntnis über die Reichweite gewerblicher Schutzrechte im Gesundheitswesen, insbesondere in der Ärzte- und Zahnärzteschaft.
Ein grüner Apfel könne nicht „monopolisiert“ werden; er sei das Symbol für zahnärztliche Dienstleistungen und müsse daher allen Zahnärzten zur Verwendung offen stehen, schallte es damals aus allen Ecken des Landes. Ganz unabhängig davon, dass es – wie der Unterzeichner weiß – nicht zu „hunderten“ von Abmahnungen gekommen ist, ist diese Rechtsansicht auch unzutreffend. Dies hat nunmehr auch das BPatG in zwei durch den Unterzeichner für die Markeninhaberin geführten Verfahren bestätigt (BPatG, Beschluss vom 29.04.2010 - 30 W (pat) 96/06 und BPatG, Beschluss vom 29.04.2010 – 30 W (pat) 106/09).
Sicherlich, das BPatG entscheidet auf Basis der bestehenden Gesetze, nicht auf der überzogener Moralvorstellungen, dennoch, kann etwas moralisch verwerflich sein, das rechtlich als zulässig eingestuft und damit durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber als gesellschaftlicher Konsens anerkannt ist? Der Unterzeichner meint nein.
Lesen Sie mehr in unserer ausführlichen Berichterstattung unter:
http://medi-ip.de/der-gruene-apfel-und-das-markenrecht-ae-bpatg-hebt-loeschungsentscheidungen-auf/id_1285523385