(openPR) Stuttgart, 24. August 2010 - Bei der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wurde bei vielen GmbHs ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt. Sofern dieses Guthaben nicht bereits vor 2008 ausbezahlt wurde, wird es nun vom Finanzamt bis zum Jahr 2017 in jährlichen Raten zurückbezahlt.
Während der Zeit der Ansammlung des Körperschaftsteuerguthabens (also vor der Systemumstellung) wurde auf die einbehaltenen Gewinne neben der Körperschaftsteuer auch der Solidaritätszuschlag einbehalten. Eine gesetzliche Regelung zur Rückzahlung dieser Solidaritätszuschlagszahlungen fehlt jedoch. Dagegen haben vor dem Finanzgericht Köln zwei GmbHs geklagt. Sie wollten den auf ihr Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlag ebenfalls ausbezahlt bekommen.
Allerdings wies das Finanzgericht die Klagen ab und schloss sich damit der Verwaltungsauffassung an. Die ratierliche Auszahlung mindere nicht die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags. Ein Anspruch auf Auszahlung bestünde daher nicht. Auch einen Verfassungsverstoß konnten die Richter nicht erkennen.
Trotz der Niederlage beim Finanzgericht Köln gibt es noch einen ganz kleinen Funken Hoffnung, da die Revision beim BFH zugelassen wurde. Betroffene GmbHs können mit Verweis auf das anhängige Musterverfahren einen Antrag auf Festsetzung des Solidaritätszuschlagsguthabens (Frist 31.12.2010) beantragen.
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Stuttgart, 19. Februar 2013 - Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten hierfür von ihrem Arbeitgeber oftmals eine zusätzliche Vergütung zum Arbeitslohn in Form von Sonn- und Feiertagszuschlägen. Diese Zuschläge sind im Rahmen des § 3 EStG einkommensteuerfrei. Besondere Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer Sonn- und Feiertagszuschläge ausbezahlt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass diese Zahlungen regelmäßig nicht Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnaus…
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