(openPR) „Ob die Besteuerung der Erträge aus der privaten Kapitalanlage nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Neuregelung stets zu einer steuerlichen Vereinfachung geführt hat, darf jeder Steuerbürger selbst beurteilen“, meint Gerhard Gunsenheimer, Steuerberater bei der Ottobrunner Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft WW+KN Krinninger Neubert.
Seit dem 01.01.2009 brauchen laufende Erträge aus privaten Geldanlagen, insbesondere Zinsen, und Veräußerungsgewinne, z. B. aus Aktiengeschäften, grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden, da sie mit Einbehaltung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags durch die auszahlende Stelle abschließend besteuert werden.
Kirchensteuerpflichtige Anleger haben allerdings ihre bis zum 31.12.2014 zufließenden Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Künftig, und zwar ab dem 01.01.2015 entfällt diese Verpflichtung, da nunmehr ebenfalls Kirchensteuer einzuhalten ist, falls der Anleger nicht widerspricht.
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags, zu dessen Vorlage StB Gunsenheimer stets rät, behält die auszahlende Institution bis zur Höhe des mitgeteilten Betrages, der maximal 801 € pro Person beträgt, keine Steuerabzugsbeträge ein.
Legt der Kapitalanleger eine von seinem Finanzamt antragsgemäß ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung vor, erhält er alle Kapitalerträge, die er innerhalb eines Jahres bezieht, in voller Höhe, also ohne Kürzung um Steuerabzugsbeträge, gutgeschrieben. Hervorzuheben ist zusätzlich, dass der Steuerbürger bei dieser Alternative keine Einkommensteuererklärung abzugeben braucht, da aufgrund der voraussichtlich anfallenden Einkünfte keine Einkommensteuer festzusetzen sein wird. Allerdings kann ihn das Finanzamt zur Überprüfung der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse im Nachhinein zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.
Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung kann allerdings auch vorteilhaft sein. Hierzu rät StB Gunsenheimer Kapitalanlegern beispielsweise dann, wenn sie ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt und damit im Laufe des Jahres noch nicht den steuerfreien Betrag von 801 € ausgeschöpft haben, oder wenn für sie das „Teileinkünfteverfahren“ günstiger ist. Für Rentner kann sich eine weitere Steuerminderung durch den Altersentlastungsbetrag ergeben.
Werden dem Anleger die Kapitalerträge bei einer im Ausland, beispielsweise in Luxemburg, ansässigen Bank, gutgeschrieben, muss er sie generell in seiner Einkommensteuererklärung angeben, damit die darauf entfallenden Steuern (nach-)erhoben werden. Wurden bei der Auszahlung auch ausländische Steuerabzugsbeträge einbehalten, sind sie in der Regel anzurechnen und bewirken eine niedrigere (Nach-)Versteuerung.
Da inzwischen aufgrund zahlreicher zwischenstaatlicher Abkommen, insbesondere durch Doppelbesteuerungsabkommen bzw. durch die Zinsinformationsverordnung das Bankgeheimnis ausgehöhlt wurde und wird und damit die Finanzämter immer mehr über alle ausländischen Kapitalerträge Kenntnis erlangen, empfiehlt StB Gunsenheimer generell die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung.
Dies gilt umso mehr, zumal im Falle des Unterlassens der anzugebenden ausländischen Kapitalerträge, sei es aus steuerlicher Unkenntnis oder bewusst, das Finanzamt nicht nur von erklärten Angaben abweichen darf, sondern sich der Steuerbürger darüber hinaus dem Vorwurf einer Steuerordnungswidrigkeit oder sogar einer Steuerhinterziehung aussetzt und ihm folglich die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens droht.
Mehr Informationen gibt es bei der WW+KN Krinninger Neubert Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft, Ottobrunn, unter der Telefonnummer 089/60 87 56-0, oder unter www.wwkn.de.








