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Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

(openPR) Stuttgart, 24. Februar 2010 - Im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe eingeführt, um den Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Nach einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1993 und 1994 wird der Solidaritätszuschlag seit 1995 ununterbrochen erhoben. Derzeit beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5% zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer.

In einer kürzlich verhandelten Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen hat dieses erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert. In der mündlichen Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben wird. Nach Ansicht der Richter dürften Ergänzungsabgaben jedoch nur zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Durch die durchgängige Erhebung sei der Solidaritätszuschlag jedoch zu einer Dauersteuer geworden. Das Finanzgericht hat die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Die Finanzämter haben vom Finanzministerium inzwischen die Anweisung erhalten, Steuerbescheide diesbezüglich nur noch vorläufig zu erlassen. Sollten Sie dennoch Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk erhalten, werden wir, Ihre RTS STEUERBERATUNSGESELLSCHAFT KG, selbstverständlich Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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