(openPR) Die Debatte um die ärztliche Suizidassistenz hat zwar zwischenzeitlich ein wenig „Fahrt aufgenommen“ und wird gleichwohl – so die diesseitige Prognose – erneut in einer „Sackgasse“ enden: Der Berliner Arzt de Ridder und der Arzt und Philosoph Nagel haben sich aktuell in Die Zeit zum Thema positionieren können und allein diese beiden Beiträge dokumentieren in aller Deutlichkeit, dass die intensive Debatte nicht befriedet und die damit aufgeworfenen Fragen im intraprofessionellen Diskurs innerhalb der Ärzteschaft nicht einer Beantwortung zugeführt werden können. Nur wenige Tage später hat sich der Palliativmediziner Borasio zu Worte gemeldet und auch dieser Kurzbeitrag von ihm verdeutlicht, dass es dringender denn je ist, dass der Gesetzgeber sich erneut seiner Schutzverpflichtung auch gegenüber Schwersterkrankten erinnert, so wie es seinerzeit notwendig war, ein Patientenverfügungsgesetz zu erlassen.
Die vorgenannten Autoren tragen im Prinzip nichts wesentliches „Neues“ zur Debatte bei, wenngleich doch der Ansatz von de Ridder jedenfalls aus intraprofessioneller Perspektive der Medizinethik auf ein neues Verständnis etwa der Palliativmedizin schließen lässt, wonach „der ärztlich assistierte Suizid zu einer äußersten Maßnahme palliativer Medizin werden kann“ (de Ridder).
Von einer allgemeinen Akzeptanz dieses Gedankens de Ridders ist freilich die Palliativmedizin derart weit entfernt, als dass es nicht nur Jahre, sondern vielmehr Jahrzehnte in Anspruch nehmen wird, hier einen „Konsens“ innerhalb der Ärzteschaft herzustellen und da selbst auch nach Jahrzehnten einer endlosen Debatte es keineswegs gesichert erscheint, dass hier sich die Medizinethik im Allgemeinen und die Palliativmedizin im Besonderen sich der Bedeutung des Verfassungsrechts und den dort verbürgten Freiheitsrechten bewusst wird, ist in erster Linie der Gesetzgeber dazu berufen, einen unsäglichen Dauerstreit innerhalb einer Profession zu beenden und nicht ins Uferlose driften zu lassen, in dem mehr ethische Nebelbomben gezündet denn konstruktive Beiträge zur Absicherung des Selbstbestimmungsrechts auch der Schwersterkrankten geleistet werden. >>> weiter
Warum dem so ist, geht der Autor Lutz Barth in einem Beitrag nach:
Sollen wir sterben dürfen? Der Gesetzgeber ist mehr denn je gefordert!
Drohende Gefahren einer schier entfesselten Medizinethik!
Eine aktuelle Stellungnahme zu Michael de Ridder, Eckhard Nagel und G. D. Borasio
v. Lutz Barth >>> http://www.iqb-info.de/Ridder_versus_Nagel_Borasio_Stellungnahme_Barth_2010.pdf











