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Anlegerschutz bei falschen Prospektangaben

28.07.201011:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Anlegerschutz bei falschen Prospektangaben

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil den Anlegern bei einem geschlossenen Immobilienfonds einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen, wenn die Entscheidung des Anlegers für die Beteiligung auf der Grundlage von falschen Angaben im Verkaufsprospekt getroffen wurde. Im entschiedenen Fall hatte ein Anleger DM 100.000 in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert. Die Entscheidung zu dieser Investition beruhte maßgeblich auf den im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen. Diese Werte beruhten nach den Angaben im Prospekt auf den Erfahrungswerten der Vergangenheit. De facto hatten die Prospektverantwortlichen jedoch keinerlei Erkenntnisse oder Wissen über Mietzuwächse bei vergleichbaren Mietobjekten. Mit solchen Aussagen wird jedoch der Anschein erweckt, dass man bereits in der Vergangenheit bei ähnlichen Objekten vergleichbare Mietzuwächse erzielt habe. Solche Angaben seien nach Ansicht des BGH in ihrer Wirkung auf den potenziellen Anleger unterschiedlicher zu bewerten als eine einfache Prognose, die nur auf für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamen Faktoren beruhe. Solche Täuschungen sind kein Einzelfall. Nach Einschätzungen von Experten sind in vielen Prospekten vergleichbare Aussagen zu finden. Auch hier werden die vermeintlichen Vergleichsobjekte nicht konkret benannt, obwohl dies von den Gerichten immer wieder eingefordert wird.

Betroffene Anleger sollten Ihren Fall daher auf entsprechende Schadensersatzansprüche überprüfen lassen.

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