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ROLAND Rechtsschutz informiert: Unterwegs im Taxi – mit diesen Tipps kommen Sie gut ans Ziel

15.06.201008:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: ROLAND Rechtsschutz informiert: Unterwegs im Taxi – mit diesen Tipps kommen Sie gut ans Ziel

(openPR) Köln, den 14. Juni 2010. Vom Flughafen schnell zur Firma? Dafür steht schon eine Reihe von Taxis bereit. Aber welches davon nehmen? Muss es das vorderste sein? Karl Eberhardt, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Anwaltssozietät Eberhardt & Tietze & Tomkowitz-Lenko in Berlin, klärt die sechs populärsten Rechtsirrtümer für Taxigäste auf.



Irrtum 1: Der Fahrgast muss das erste Taxi aus der Reihe nehmen
Nein! Wer bezahlt, hat die Wahl, in welchem Auto er sich chauffieren lassen möchte. Auch in das telefonisch bestellte Taxi muss er nicht einsteigen. „Wenn die Anfahrt nach dem örtlichen Taxitarif aber kostenpflichtig ist, kann der versetzte Taxifahrer auf die Kosten für die Anfahrt bestehen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Eberhardt. Die freie Wahl gilt auch für die Größe des Taxis: Steht an einem Taxistand nur ein Großraumtaxi, kann auch eine Einzelperson zum Normaltarif mitfahren.

Irrtum 2: Eine Fahrt „nur kurz um die Ecke“ darf abgelehnt werden
Nicht richtig. Wie in Bussen und Bahnen kann der Fahrgast auch im Taxi verlangen, mitgenommen zu werden. Daher müssen Fahrer auch kurze Fahrten übernehmen. „Der Fahrer darf eine Fahrt nur ablehnen, wenn der Fahrgast zu einer Gefahr im Auto werden könnte – etwa wegen starker Trunkenheit“, erklärt Eberhardt. Der Fahrer darf auch dann eine Fahrt ablehnen, wenn er den Eindruck hat, er könnte auf seiner Rechnung sitzen bleiben. Fahrgäste, die ohne triftigen Grund abgelehnt werden, können den Taxifahrer bei der Zulassungsstelle oder sogar direkt bei der Polizei melden. Dem Taxifahrer drohen dann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro und der Verlust der Zulassung.

Irrtum 3: Die Fahrtkosten legt das Taxiunternehmen fest
Falsch! Jedes Taxi wird von der örtlichen Behörde einem Pflichtfahrgebiet zugeordnet. Diese legt auch die Preise für die Fahrten fest. „Will der Fahrgast zu einem Ziel außerhalb des Tarifgebiets, wird der Preis frei vereinbart. Fahrten außerhalb ihres Pflichtfahrgebiets dürfen Taxifahrer allerdings ablehnen“, weiß der Rechtsanwalt. Zusätzliche Kosten können durch die Anfahrt entstehen. Wer ein Großraumtaxi telefonisch bestellt oder mit mehr als vier Personen mitfährt, muss unter Umständen einen Aufpreis dafür zahlen. Während der Fahrer auf Wunsch eine Quittung aushändigen muss, besteht zum Beispiel kein Anspruch auf Kreditkartenzahlung.

Irrtum 4: Der Kunde ist König
Das gilt nur bedingt. Der Fahrgast bestimmt zwar, ob und wie die Klimaanlage oder die Heizung läuft. Ebenso überlässt er es dem Fahrer, das Gepäck zu verstauen. Im Taxiservice jedoch nicht inbegriffen ist der Gepäcktransport ins Haus. „Das ist reine Kulanz des Taxifahrers. Bietet er den Service als Träger aber an, kann er dafür auch eine Zusatzgebühr verlangen“, weiß ROLAND-Experte Eberhardt. Möchten Frauen von einer Taxifahrerin befördert werden, besteht der Anspruch auf ein sogenanntes Frauentaxi nur, wenn das Taxiunternehmen diesen Vorzug anbietet.

Irrtum 5: Kein Geld dabei – Anzeige bei der Polizei
So weit kommt es im Normalfall nicht! Kann der Fahrgast nicht bezahlen, reicht es, wenn er seine Personalien hinterlässt und die Rechnung später begleicht. Fehlen ihm aber auch seine Ausweisdokumente oder will er nicht bezahlen, darf der Fahrer polizeiliche Unterstützung einfordern. „Wer bewusst eine Taxifahrt antritt, ohne diese zahlen zu wollen, macht sich strafbar“, warnt der ROLAND-Partneranwalt. Der Taxifahrer hat dann das Recht, den unwilligen Zahler festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. Wird der Fahrgast dabei verletzt, kann er den Fahrer oftmals hinterher nicht dafür haftbar machen.

Irrtum 6: Ein Taxifahrer darf die Mitnahme von großem Gepäck verweigern
Das stimmt nicht unbedingt. Passt das Gepäck in den Kofferraum, ist der Fahrer zur Mitnahme verpflichtet. „Selbst bei voller Besetzung muss das Taxi noch Platz für mindestens 50 Kilogramm haben“, sagt Rechtsanwalt Eberhardt. Bei zu großen und zu schweren Gegenständen kann der Fahrer die Mitnahme verweigern – hierfür gibt es zum Teil spezielle „Gütertaxis“. Auch Tiere können mitfahren, wenn sie keine Gefahr darstellen. Haben Taxifahrer aber beispielsweise keine speziellen Sicherheitsnetze, dürfen sie die Mitnahme von Tieren verweigern.

Weitere Informationen unter:
www.roland-rechtsschutz.de

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