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RA-Horrion: Keine Restschuldbefreiung bei unerlaubter Handlung - Insolvenzrecht Dresden

18.05.201008:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RA-Horrion: Keine Restschuldbefreiung bei unerlaubter Handlung - Insolvenzrecht Dresden
Rechtsanwalt Horrion
Rechtsanwalt Horrion

(openPR) Der Gläubiger muss seine Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung anmelden, § 147 Abs. 2 InsO - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden. Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Ein Vollstreckungsbescheid des Gläubigers mit der Beschreibung des Anspruchs "vorsätzliche unerlaubte Handlung" ist bei Widerspruch des Schuldners keine geeignete gerichtliche Feststellung. (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2009, Az. 207 C 326/09)

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:

Schuldner S war GmbH-Geschäftsführer. Er geriet bei der Sozialversicherung A mit der Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge in Rückstand. Die Sozialversicherung erwirkte Vollstreckungsbescheide über ca. EUR 19.000,00 in 2002, 2003 mit der Bezeichnung der Ansprüche als "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen".
Am 17.07.2006 war Insolvenzeröffnung. Schuldner S widersprach der Bezeichnung der Forderungsanmeldung als "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung". Die Feststellungsklage der A blieb ohne Erfolg, weil die Forderung bzgl. des Forderungsgrundes verjährt war.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides erstreckt sich nicht auf den Rechtsgrund als vorsätzliche unerlaubte Handlung nach § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB. Die Feststellung erfolgt nicht im gerichtlichen Mahnverfahren. Der Vollstreckungsbescheid ist kein Titel im Sinne von § 184 II InsO.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Ein Gläubiger sollte die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung besser über die Klage verfolgen. Hier hatte der Schuldner Glück, weil der Anspruchsgrund verjährt war", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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