(openPR) Die Übertragung von Unternehmen auf neue Träger ist in der Insolvenzpraxis mit Schwierigkeiten behaftet. Dabei könnten bessere Umwandlungsmöglichkeiten die Sanierungschancen erhöhen.
München/Wiesbaden, 5. Mai 2010 – Aller Voraussicht nach bleibt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auch in diesem Jahr auf hohem Niveau. Das wirft nicht nur bei Experten die Frage auf, ob die deutsche Insolvenzordnung ausreichend moderne Instrumente für eine Deeskalation der Lage bietet. „Durch Justierung einiger Stellschrauben könnte ein im internationalen Vergleich gutes System noch einmal deutlich effizienter werden“, so die Einschätzung von Dr. Jürgen Blersch, Gründungsmitglied und turnusmäßiger Sprecher der INSOLGROUP, eines bundesweit agierenden Verbandes selbstständiger Insolvenzverwalter. Im Hinblick auf zahlreiche mittelständische „Folgeinsolvenzen“, die nach aktuellen Einschätzungen noch im Laufe des Jahres zu erwarten seien, müsste der Gesetzgeber hier wesentliche Reformen auf den Weg bringen.
Verbesserungsfähig seien vor allem die Sanierungsoptionen im Antragsverfahren. „Damit ein insolventes, aber im Kern intaktes Unternehmen wieder handlungsfähig wird, wäre es oftmals hilfreich, es mitsamt seinen bisherigen Vertragsverhältnissen so schnell wie möglich auf einen neuen Unternehmensträger zu übertragen“, so Dr. Blersch. Diese Möglichkeit gibt es bisher nur in einem langwierigen Planverfahren.
In der Praxis sei festzustellen, dass Gesellschafter bisweilen die Sanierung des Unternehmensträgers blockieren. Teilweise versuchen Vertragspartner die Insolvenz auch auszunutzen, um die Konditionen aus bestehenden Verträgen zu verbessern. Diese zeit- und kostenträchtige Blockadehaltung kann dadurch aufgelöst werden, dass die Insolvenzordnung dahingehend geändert wird, dass es dem Insolvenzverwalter ermöglicht wird, das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten auf einen neu gegründeten Unternehmensträger zu übertragen – bei gleichzeitigem Verbleib der Geschäftsanteile in der Insolvenzmasse. Die Übertragung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen kann an die Vorschriften zur Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz angenähert werden.
Nach der Ausgliederung könnte der neue Unternehmensträger dann mit den weiteren Sanierungswerkzeugen des Insolvenzrechtes saniert werden. Der Erlös aus der Verwertung der Geschäftsanteile würde so in voller Höhe den Gläubigern zufließen. Ansätze für „Erpressungsgelder“ sind nicht mehr gegeben. Durch diese Regelung wäre dann die bestehende Lücke zwischen Insolvenzplanverfahren und übertragender Sanierung geschlossen, erklärt Dr. Blersch.







