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Kein "Kuckuck" auf dem Auto

24.02.201012:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein "Kuckuck" auf dem Auto
Rechtsanwalt A. Grotstollen
Rechtsanwalt A. Grotstollen

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat in einer am vergangenen Freitag veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass ein Kraftfahrzeug, das für tägliche Fahrten zur Arbeit benötigt wird, selbst dann nicht gepfändet werden darf, wenn es von dem Ehegatten des Schuldners benutzt wird. Eine Pfändung sei nur dann erlaubt, wenn statt des Fahrzeugs in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können (Beschluss vom 28.01.2010, Az.: VII ZB 16/09).

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmer den Pkw einer Frau pfänden lassen, die ihm rund 2.500 Euro schuldete.

Die erwerbsunfähige Schuldnerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem kleinen Dorf. Sie bezieht eine nur geringe Rente. Ihr erwerbsfähiger Ehemann ist in der Kreisstadt tätig und sorgt für den Familienunterhalt. Weil das Dorf nicht an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen ist, benutzt er für seine Fahrten zu seiner Arbeitsstelle und zurück den auf seine Frau zugelassenen Pkw.

Die von dem Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieherin weigerte sich wegen dieser Umstände, den Pkw der Schuldnerin zu pfänden. Der Gläubiger zog vor Gericht - letztlich erfolglos.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass zu den gemäß § 811 Absatz 1 Nr. 5 ZPO (Zivilprozessordnung) gehörenden, unpfändbaren Gegenständen auch Sachen gehören, die der Ehegatte eines Schuldners zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
Denn durch diese Vorschrift soll nicht zuletzt auch der Unterhalt einer Familie gewährleistet werden. Der wäre aber durch eine Pfändung des Autos der Schuldnerin in gleicher Weise gefährdet wie in dem Fall, in dem sie selbst für das Einkommen der Familie sorgen müsste. Auch dann dürfte das Auto nicht gepfändet werden.
Darauf, welchem Ehegatten ein zu pfändender Gegenstand gehört und wer von beiden ihn für seine Erwerbstätigkeit benötigt, kommt es folglich nicht an.

Eine Pfändung des Autos wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Ehemann der Schuldnerin seinen Arbeitsplatz in zumutbarer Weise auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch Nutzung anderer Möglichkeiten hätte erreichen können. Dies war aber hier nicht der Fall.

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