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Arbeitsgericht Köln – Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf

29.01.201011:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Arbeitsgericht Köln hat es abgelehnt, den von der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft ver.di ausgerufenenWarnstreik bei der Fa. Bauer Druck Köln KG zu untersagen.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks zur Herbeiführung eines Sozialtarifvertrags wegen der geplanten Stilllegung des Kölner Druckereibetriebs mit knapp 400 Arbeitnehmern. Die Gewerkschaft ver.di hatte zum Warnstreik in der Zeit vom 15. Dezember 2009, 22.30 Uhr, bis zum 17. Dezember 2009, 6.30 Uhr, aufgerufen, um einen solchen Sozialtarifvertrag durchzusetzen.
Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Antrag der Bauer Druck KG auf Untersagung des Warnstreiks zurückgewiesen und dies damit begründet, dass eine Streikmaßnahme wegen der Bedeutung des Streikrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden dürfe, wenn sie eindeutig rechtswidrig oder zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile erforderlich sei. Keine dieser Voraussetzungen liege hier vor.

Arbeitsgericht Köln, Pressemitteilung vom 16.12.2009, 12 Ga 179/09

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