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Beruhigungspille für Anleger von LHI-Medienfonds

05.11.200918:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) LHI prognostiziert Anlegern prospektgemäßen Verlauf, rechnet aber den realen Verlust von 42 Prozent nicht vor
Bremen/Hamburg, 05. November 2009. LHI teilt ihren Anlegern mit, dass die Auszahlung nur minimal abweicht, weist aber nicht auf einen tatsächlichen Verlust von fast 42 Prozent hin. KWAG sieht Irreführung der Anleger; betroffen ist der Fond LHI MP Film Management UNLS Productions GmbH Co KG


Anleger der zur Zeit steuerlich stark gebeutelten Medienfonds des Initiators LHI bekommen dieser Tage Post von ihren Fondsverwaltungen. Sie werden über das Ergebnis der Schlussbesprechung vom 15.10.2009 zur stattgefundenen Betriebsprüfung informiert: „Die Betriebsprüfung wird den sogenannten Barwert der schuldübernommenen Zahlung im Investitionsjahr 2000 als Ertrag behandeln. Dies führt zu einer Reduzierung der ursprünglichen steuerlichen Verluste und hat erhebliche Einkommensteuernachzahlungen, zusätzliche Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene sowie Nachzahlungszinsen zur Folge.“ KWAG liegt ein aktuelles Rundschreiben an die Gesellschafter des Medienfonds MP Film Management UNLS Productions GmbH & Co. KG vor, mit dem die Fondsgeschäftsführung seit dem 28. Oktober 2009 versucht, dem Anleger zu suggerieren, durch die geänderte steuerliche Betrachtung käme es nur zu geringfügigen wirtschaftlichen Auswirkungen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der KWAG stellt das in dem Rundschreiben dargestellte Szenario eine zumindest unbewusst herbeigeführte Irreführung der Anleger dar.
Die Fondsgeschäftsführungen, so auch die von LHI, bemühen sich dieser Tage offensichtlich darum, die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Anleger herunterzuspielen. Wesentliche Aussage des Rundschreibens ist, dass nach Auffassung des Fonds im Jahr 2018 mit einer planmäßigen freien Ausschüttung gerechnet werden könne, welche nur minimal von der prospektierten Auszahlung abweichen würde. Völlig außer Acht lässt die Geschäftsführung, dass der Anleger erhebliche Säumniszinsen an das Finanzamt entrichten muss. Die exemplarisch angestellte Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Zeichnungssumme von ehemals 100.000,00 DM, mithin nunmehr 51.129,19 €, führt nach den eigenen Aussagen der Fondsgeschäftsführung zu folgender Zu– und Abflussrechnung:
Aufgrund der prospektgemäßen Eigenkapitalzahlung von 43,5 % der Zeichnungssumme somit einer Eigenkapitalzahlung bei Zeichnung des Fonds von 22.241,00 € und einer Schlusszahlung im Jahr 2018 von 25.705,00 €, ergibt sich unter Berücksichtigung der Nachzahlungszinsen bis einschließlich 2007 ein Verlust in Höhe von 12.754,00 €, berechnet auf das eingezahlte Eigenkapital, von 41,77 %:
Steuerfreier Zufluss aus der Schlusszahlung 2018 25.705 EUR
Im Jahr 2000 aufgebrachtes Eigenkapital 22.241 EUR
Geplanter Überschuss 3.464 EUR
Säumniszinsen 2002 bis 2007 12.754 EUR
Zu erwartender Verlust 9.290 EUR
Durch den fast achtzigprozentigen Wegfall der steuerlichen Verlustzuweisung bei diesen Fonds sind auch fast alle anderen Medienfonds mit einer sogenannten Defeasance-Struktur in schwerer Bedrängnis, mit dramatischen Folgen für ihre Anleger: Die nur bedingt rentablen Fonds waren vor allem für die Anleger interessant, die aufgrund der Versteuerung ihres Einkommens mit dem Spitzensteuersatz auf der Suche nach sogenannten Steuermodellen gewesen waren. Die vor diesem Hintergrund konzipierten Medienfonds, unter anderem des Initiators LHI, sollten dem Anleger zumindest eine Steuerverschiebung bis ins Jahr 2018 ermöglichen. Um diese vermeintlich attraktive Steuersparmöglichkeit noch zu verstärken, mussten Anleger nur circa die Hälfte der Zeichnungssumme bar erbringen. Die andere Hälfte wurde konzeptionsgemäß durch die Aufnahme von Darlehen fremdfinanziert. Aufgrund der erst jetzt erfolgten Aberkennung der Verlustzuweisungen drohen dem Anleger hohe Steuernachzahlungen und vor allem hohe Säumniszinszahlungen an das Finanzamt.
„Es mag sein, dass die prospektgemäße Schlusszahlung letztlich nur geringfügig von der tatsächlichen Schlusszahlung abweichen wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch diese Zahlen nur dann erwirtschaftet werden können, wenn der Fonds zumindest prospektgemäß Liquidität erwirtschaftet“, so Ahrens weiter. Bei einer Vorausschau auf immerhin 8 Jahre, gerechnet ab Anfang 2010, ist bereits bei dieser Betrachtung ein Unsicherheitsfaktor nicht berücksichtigt. Berechnet man die Zahlungen nach dem reinen Zu- und Abflussprinzip, so muss ein Anleger mit einer Zeichnungssumme von 100.000,00 DM (51.129,19 €), berechnet auf sein Eigenkapital, fast 42 % Verlust hinnehmen. Bei diesem Schadensbetrag ist zu Gunsten der Fondsgesellschaft sogar die prospektgemäße Eigenkapitalverzinsung berücksichtigt, obwohl diese ebenfalls nicht sicher ist.
In Anbetracht dieses recht einfach nachvollziehbaren Rechenbeispiels ist es aus Sicht von KWAG nicht nachvollziehbar, weshalb die Fondsgeschäftsführung in diesem Rundschreiben nicht mit offenen Karten spielt. Wünschenswert wäre eine Berechnung der Zu- und Abflüsse, sowie oben dargestellt, um die tatsächlichen Auswirkungen in finanzieller Hinsicht beim einzelnen Anleger zu erkennen.
Die mit dem Rundschreiben bezweckte Aussage, selbst bei Berücksichtigung der neuen steuerlichen Auswirkungen käme es am Ende der Laufzeit zu einer nahezu identischen Kapitalrückzahlung, suggeriert dem Anleger, er habe trotz des achtzigprozentigen Wegfalls der Verlustzuweisung keinen Verlust erlitten. Diese Aussage ist grob falsch, da der Anleger, berechnet auf sein Eigenkapital, einen Verlust von fast 42 % bei prospektgemäßem Verlauf erwirtschaftet.
Vor diesem Hintergrund kann dem betroffenen Anleger nur empfohlen werden, Möglichkeiten zu prüfen, diesen Schaden zu kompensieren. Hierbei ist in erster Linie an die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber den Vertrieben, vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen Kick-Back-Rechtsprechung, nach der Provisionen ungefragt offen gelegt werden müssen, zu denken. Darüber hinaus kommt bei obligatorisch fremdfinanzierten Beteiligungen auch der Widerruf der betreffenden Darlehen in Betracht.
Keinesfalls sollten Anleger darauf vertrauen, dass im Jahr 2018 durch die Schlusszahlung der wirtschaftliche Zustand hergestellt werden wird, der bei prospektgemäßem Verlauf der Beteiligung entstanden wäre.
Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass Ansprüche gegen den Vertrieb innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjähren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist immer die Kenntnis des Anlegers von den sogenannten anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Kenntnis dürfte spätestens mit dem Zugang eines vorgenannten Rundschreibens entstanden sein.

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