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Wahlgeräte nach dem Karlsruher Urteil

30.10.200909:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Werne, 29. Oktober 2009. In seinem Urteil vom 3. März 2009 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes die Bundeswahlgeräteverordnung als verfassungswidrig eingestuft, weil sie die „Verwendung von rechnergesteuerten Wahlgeräten erlaubt ohne eine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung und eine wirksame nachträgliche Kontrolle der Ergebnisermittlung sicherzustellen“. Die bis dahin im Einsatz befindlichen Wahlgeräte, die nach dieser Verordnung geprüft und zugelassen waren, entsprachen demnach nicht mehr den Anforderungen. Der niederländische Gerätehersteller N.V. Nedap und die deutsche HSG Wahlsysteme GmbH, zuständig für die Anwendungssoftware und den Vertrieb der Wahlgeräte, stellen jetzt eine technische Lösung vor, die die Anforderungen der Karlsruher Richter berücksichtigt. Voraussetzung für die Zulassung der neuen und erweiterten Geräte ist aber die ausstehende Novellierung der Wahlgeräteverordnung durch das Bundesinnenministerium.



Lösungsvorgabe aus dem Karlsruher Urteil
Die Karlsruher Richter haben in ihrem Urteil ausdrücklich den § 35 des Bundeswahlgesetzes bestätigt, der es nach § 1 Abs. 1 erlaubt, dass „zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden können“. In der Presseinformation zum Urteil heißt es weiter: „Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist. Eine ergänzende Kontrolle durch den Wähler, die Wahlorgane oder die Allgemeinheit ist beispielsweise bei elektronischen Wahlgeräten möglich, in denen die Stimmen neben der elektronischen Speicherung anderweitig erfasst werden“. Präzisiert wird im Absatz 121 des Urteils eine mögliche technische Lösung mit folgendem Satz: „Denkbar sind insbesondere Wahlgeräte, in denen die Stimmen neben der elektronischen Speicherung anderweitig erfasst werden. Dies ist beispielsweise bei elektronischen Wahlgeräten möglich, die zusätzlich zur elektronischen Erfassung der Stimme ein für den jeweiligen Wähler sichtbares Papierprotokoll der abgegebenen Stimme ausdrucken, das vor der endgültigen Stimmabgabe kontrolliert werden kann und anschließend zur Ermöglichung der Nachprüfung gesammelt wird“. Kurz: Die Richter haben den Wahlgeräten keine definitive Absage erteilt, sondern die Tür für einen weiteren Einsatz mit konstruktiven Lösungsvorschlägen geöffnet.

Realisierung bei den Wahlgeräten ESD1 und ESD2
Den Vorschlägen folgend hat die HSG Wahlsysteme GmbH die Versionen ESD1 und ESD 2 entsprechend modifiziert. Jedes Wahlgerät enthält einen nachrüstbaren Belegdrucker. Jeder Wähler erhält an diesem Gerät nach der Auswahl seiner Stimmen und vor der elektronischen Speicherung derselben einen ‚Stimmbeleg’. Anhand dessen kann er den Aufdruck mit den Geräteanzeigen vergleichen. Der Stimmbeleg wird für die spätere Richtigkeitskontrolle durch den Wahlvorstand gesammelt. Jeder Stimmbeleg trägt auch den Code des elektronischen Einlagerungsortes, welcher nach dem Zufallsprinzip durch das Gerät festgelegt wird. Anhand dieses Codes lässt sich im Rahmen einer späteren Richtigkeitskontrolle, durch einen Vergleich mit dem Listenausdruck oder dem elektronisch übernommenen Ergebnis, jede Stimme verifizieren. Jede Verifizierung ist eine Bestätigung der richtigen Speicherung des Gerätes. Die korrekte Addition kann durch summarische Vergleiche pro Wahlvorschlag und über die Gesamtzahl der Wähler ebenfalls kontrolliert werden. Zur möglichen, maschinell gestützten, Kontrolle trägt jeder Stimmbeleg auch einen Barcode mit den entsprechenden Beleginformationen.

Novellierung der Wahlgeräteverordnung erforderlich
Mit diesem Vorschlag wird demonstriert, dass sich die Anforderungen der Karlsruher Richter technisch umsetzen lassen. Um die Vorteile der Wahlgeräte weiterhin nutzen zu können, gibt es von der Anwenderseite ein reges Interesse am Einsatz dieser Lösung. Bevor dies allerdings möglich wird, muss die Wahlgeräteverordnung erneuert werden, damit technische Lösungen dagegen geprüft und zugelassen werden können. Dieser Vorschlag, der auch von der Anwendergemeinschaft elektronischer Wahlgeräte getragen wird, soll den Prozess der Novellierung unterstützen.

Weitere Informationen zu der technischen Lösung unter:
http://www.wahlsysteme.de/Wahlnachrichten/2009/09-10-23_Wahlgeraete_mit_Kontrollausdruck.pdf

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