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Hausfrieden lieber nicht stören

28.10.200912:29 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Hausfrieden lieber nicht stören
Auch wenn der Hund treuherzig schaut, bei vertragswidriger Haltung kann der Vermieter kündigen (Foto: Pixelio/Cornelia Ahlberg).
Auch wenn der Hund treuherzig schaut, bei vertragswidriger Haltung kann der Vermieter kündigen (Foto: Pixelio/Cornelia Ahlberg).

(openPR) Fristlose Kündigung durch Vermieter möglich

München (28.10.2009) – Mieter haben in Deutschland einen umfassenden Kündigungsschutz. Bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens versteht der Gesetzgeber jedoch keinen Spaß. Hier sind fristlose Kündigungen möglich. „In schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter sogar auf eine Abmahnung verzichten“, sagt Xaver Kroner, geschäftsführender Vorstand des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern).

Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB können sowohl Mieter als auch Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann eine solche Kündigung rechtfertigen. Im Regelfall ist diese nur nach einer vorausgegangenen erfolglosen Abmahnung möglich. Doch es gibt Ausnahmen.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg darf der Vermieter einem Mieter kündigen, der andere Mietparteien erheblich beleidigt hat. Im vorliegenden Fall auch ohne Abmahnung, da weitere Beschimpfungen zu erwarten waren (LG Coburg Az.: 32 S 85/08).

Auch wiederholte nächtliche Polizeieinsätze wegen eines gewalttätigen Mieters können zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung führen (LG Hamburg Az.: 25 S 81/05).

Für das Amtsgericht Stuttgart war die vertragswidrige Hundehaltung ein Grund zur fristlosen Kündigung, da weitere Mieter und das Mietobjekt selbst beeinträchtigt waren (AG Stuttgart Az.: 4 C 171/08). Dem Mieter war die Hundehaltung wegen wiederholter Verunreinigung des Gemeinschaftsgartens durch Hundekot verboten worden. An dieses Verbot hatte er sich nicht gehalten.

Handelt der Mieter in seiner Wohnanlage mit Heroin, so berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (AG Pinneberg Az.: 68 C 23/02). Für das Gericht war die Störung des Hausfriedens so nachhaltig, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte.
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