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Schrittgeschwindigkeit nicht eindeutig definiert

19.10.200913:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) (Düsseldorf/Frankfurt, 19. Oktober 2009) In verkehrsberuhigten Bereichen darf maximal Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Subjektiv sind jedoch viele Fahrzeugführer der Meinung, sie dürften schneller fahren, als die einem Fußgänger entsprechenden sieben km/h. Dass nicht nur Fahrzeugführer diese Einschätzung teilen, zeigt eine auf den ersten Blick eher kuriose Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig. Da das Gericht bei Geschwindigkeiten unterhalb von zehn km/h die Gefahr sah, dass Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen, legte es die Schrittgeschwindigkeit auf 15 km/h fest. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.



In seinem Urteil führte das Amtsgericht zur Schrittgeschwindigkeit aus, dass diese deutlich unter 20 km/h liegen müsse. Das Gericht war sich dabei sehr wohl im Klaren, dass unter Schrittgeschwindigkeit nach dem Sprachgebrauch die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit zu verstehen ist, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre. Für die Definition der Schrittgeschwindigkeit könne im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen vier und zehn km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Probleme für langsam fahrende Radfahrer entschied das Amtsgericht, unter Schrittgeschwindigkeit sei eine Geschwindigkeit zu verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liege, jedoch oberhalb von zehn km/h. Die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit wurde deshalb mit 15 km/h angesetzt (Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04)

Da Tachos in der Regel keine Schrittgeschwindigkeit anzeigen, hat die Rechtsprechung den Begriff der Schrittgeschwindigkeit eher großzügig ausgelegt. Doch es gibt auch andere Meinungen: So sieht etwa das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg eine gefahrene Netto-Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h gerade noch als Schrittgeschwindigkeit an (Az.: 1 Ss (OWi) 86 B/05).

Wer einen verkehrsberuhigten Bereich durchfährt, sollte sich daher an die Fußgängergeschwindigkeit von vier bis sieben km/h halten und im Zweifel seinem Empfinden nach lieber zu langsam fahren als zu schnell. Zwar droht bei nicht eingehaltener Schrittgeschwindigkeit nur ein Verwarngeld von 15 €, doch können, wenn ein Fußgänger gefährdet wurde, auch ein Bußgeld von 40 € sowie ein Punkt in Flensburg fällig werden. Sollte durch eine Geschwindigkeitsmessung – zum Beispiel mit einer Laserpistole – eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werden, gelten natürlich auch in verkehrsbehruhigten Zonen die Bußgeld-Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaft.
Infos: www.straffrei-mobil.de

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