openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen

09.10.200915:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen

(openPR) Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.


Die vier türkischstämmigen Kläger waren im Lager der R. AG beschäftigt. Dort hatten auf der Toilette für die männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: „Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden“ angebracht. Die R. AG bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend geäußert habe, „dass die Leute eben so denken würden“. Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr die R. AG im März 2007 von den Beschriftungen. Sie ließ diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für die Kläger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen.
(Quelle: Pressemitteilungen des BAG, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 705/08; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2008 - 7 Sa 383/08)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 358513
 929

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Warm-WirtschaftsRecht - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, RA Martin J. Warm

Bild: Arbeitsrecht / Wettbewerbsrecht: Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des WettbewerbsverbotsBild: Arbeitsrecht / Wettbewerbsrecht: Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Arbeitsrecht / Wettbewerbsrecht: Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt. Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbe…
Bild: Steuerrecht/Haftungsrecht: Schadensersatz nach fehlerhaftem EinkommenssteuervorauszahlungsbescheidBild: Steuerrecht/Haftungsrecht: Schadensersatz nach fehlerhaftem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid
Steuerrecht/Haftungsrecht: Schadensersatz nach fehlerhaftem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid
Die Finanzverwaltung darf sich bei der steuerlichen Veranlagung hinsichtlich der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung gegen einen prominenten Steuerpflichtigen (hier: Carsten Maschmeyer) nicht allein auf Berichte in den Medien verlassen. Der Steuerpflichtige ist dann berechtigt, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und sich die entstehenden Kosten vom Land ersetzen zu lassen. Das Verfahren betrifft eine Schadensersatzklage des ehemaligen AWD-Chef Carsten Maschmeyer gegen das Land Niedersachsen wegen einer Pflichtver…

Das könnte Sie auch interessieren:

AGG - Gleiches Recht für alle - gleiche Pflicht für alle
AGG - Gleiches Recht für alle - gleiche Pflicht für alle
… Leistungsverweigerungsrecht, wenn vom Arbeitgeber keine oder nur ungeeignete Maßnahmen gegen Belästigung oder sexuelle Belästigung getroffen werden. Außerdem besteht das Recht auf Entschädigung und Schadensersatz. Wichtig: Dabei liegt die Beweislast zunächst auf Seiten des Benachteiligten. Im Falle einer Klage gilt Beweislastumkehr. Der Arbeitgeber muss …
Bild: RA-Horrion: Bei abgelehnter Bewerbung rechtfertigt Altersdiskriminierung Entschädigung-Arbeitsrecht ChemnitzBild: RA-Horrion: Bei abgelehnter Bewerbung rechtfertigt Altersdiskriminierung Entschädigung-Arbeitsrecht Chemnitz
RA-Horrion: Bei abgelehnter Bewerbung rechtfertigt Altersdiskriminierung Entschädigung-Arbeitsrecht Chemnitz
RA-Horrion: Eine Ablehnung eines objektiv nicht zu alten Bewerbers rechtfertigt eine Entschädigung nach § 15 11 AGG - Arbeitsrecht Chemnitz Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Chemnitz Ablehnung eines objektiv nicht zu alten Bewerbers rechtfertigt Entschädigung auch dann, wenn Bewerber später doch eingestellt wird (BAG, Urteil vom 18.03.2010, Az. 8 AZR 1044/08). Sachverhalt …
Bild: Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Altersdiskrimminierung rechtfertigt Entschädigung gemäß BAGBild: Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Altersdiskrimminierung rechtfertigt Entschädigung gemäß BAG
Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Altersdiskrimminierung rechtfertigt Entschädigung gemäß BAG
Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Ablehnung eines objektiv nicht zu alten Bewerbers rechtfertigt Entschädigung, § 15 11 AGG-Rechtsanwalt Horrion, Dippoldiswalde-Glashütte Sachverhalt - Arbeitsrecht Dippoldiswalde A bewirbt sich als Aushilfskraft bei B. Im Bewerbungsgespräch wird A gesagt, sie komme aufgrund ihres Alters nicht in Betracht. Objektiv ist A für …
Bild: AGG Seminare - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Schulungen in Betrieben und Behörden vor OrtBild: AGG Seminare - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Schulungen in Betrieben und Behörden vor Ort
AGG Seminare - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Schulungen in Betrieben und Behörden vor Ort
… die Praktiker-Seminare GbR durch. Der Dozent kommt in den Betrieb bzw. in die Dienststelle. ------------------------------ Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz brachte viele Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. In diesen Seminaren werden die Regelungen zur Verhinderung arbeitsrechtlicher Diskriminierungen nach dem AGG vermittelt, die Rechtsfolgen bei …
Bild: "Krankheitsbedingte Kündigung" muss nicht gleichzeitig Benachteiligung sein - Arbeitsrecht DresdenBild: "Krankheitsbedingte Kündigung" muss nicht gleichzeitig Benachteiligung sein - Arbeitsrecht Dresden
"Krankheitsbedingte Kündigung" muss nicht gleichzeitig Benachteiligung sein - Arbeitsrecht Dresden
Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 15 II. AGG setzt Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus - Arbeitsrecht Dresden Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden Eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Entschädigung nach § 15 II. AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil …
Bundesarbeitsgericht - Ausländerfeindliche Schmierereien auf der Betriebstoilette
Bundesarbeitsgericht - Ausländerfeindliche Schmierereien auf der Betriebstoilette
… AGG schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen. Bundesarbeitsgericht, Urteil …
Bild: Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch StellenanzeigeBild: Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige
Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige
Arbeitgeber müssen bei Stellenanzeigen auf die Formulierung achten. Gewisse Begriffe können eine Diskriminierung implizieren, die zu Entschädigungsansprüchen der abgelehnten Bewerber führen können. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor einer Ungleichbehandlung u.a. wegen Rasse, Religion, Geschlecht oder Alter schützen. Zwar ist nicht …
Bild: Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.Bild: Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
… Dresden: Fordert der Arbeitgeber vor Einstellung des Bewerbers eine ärztliche Untersuchung wegen einer vermuteten Erkrankung, kann darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit Entschädigungspflicht liegen (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 8 AZR 6700/08.) Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden: A bewirbt sich als Biologe bei Fa. B. A hat einen steifen …
DÄB informiert Ärztinnen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
DÄB informiert Ärztinnen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
… bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Das AGG sieht dabei für Betroffene ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht sowie den Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz vor. Tatsächlich ziehen nur sehr wenige Arbeitnehmerinnen gegen ihren Arbeitgeber aus Angst vor Nachteilen im Beruf vor Gericht. Da machen Ärztinnen …
Bild: Stellenanzeigen als Haftungsfallen für Arbeitgeber-Arbeitsrecht Dresden- Rechtsanwalt Dresden.Bild: Stellenanzeigen als Haftungsfallen für Arbeitgeber-Arbeitsrecht Dresden- Rechtsanwalt Dresden.
Stellenanzeigen als Haftungsfallen für Arbeitgeber-Arbeitsrecht Dresden- Rechtsanwalt Dresden.
… ein Rechtsanwalt mit 20 jähriger Berufserfahrung. Dieser hat eine bessere Qualifikation als die 33 jährige Juristin, welche eingestellt wird. Rechtsanwalt klagt auf Entschädigung und Schadensersatz. Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung. Der Arbeitgeber konnte die …
Sie lesen gerade: Arbeitsrecht: AGG - Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche Parolen