openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Bewertungskommentar im Internet als zulässige Meinungsäußerung

Bild: Bewertungskommentar im Internet als zulässige Meinungsäußerung
Juristisches Informationsportal
Juristisches Informationsportal

(openPR) Eine Käuferin ersteigerte auf der Internetplattform eBay ein Telefon und erhielt kein neues, sondern ein gebrauchtes Gerät. Daraufhin bewertete diese den Vorgang als Negativ äußerte Ihre Meinung im öffentlichen Kommentar des Bewertungssystems. Sie schrieb folgende Zeilen: "Handy als NEU angeboten, Handy + Zubehör gebraucht, das nenne ich Betrug!!!!" Die Verkäuferin sah sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Leider ohne Erfolg, denn in der Urteilsbegründung sieht das Gericht darin eine freie Meinungsäußerung, so das juristische Portal Rechtsindex.de



Der Fall:
Die Verkäuferin sieht in der Äußerung die Behauptung unwahrer Tatsachen, da sie ausschließlich neue Geräte verkaufe. Bei dem ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich zwar um ein neues Gerät, könne sich jedoch auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war. Sie beantragt deshalb vor Gericht in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen oder Betrug begehen.

Die Käuferin behauptet, es habe sich um ein gebrauchtes Gerät gehandelt, das schon Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Die Originalverpackung sei bereits geöffnet gewesen. Es hätten am Außen- und Innendisplay die bei Neugeräten üblichen Folien gefehlt. Unterhalb des Innendisplays hätten sich kleine Kratzspuren befunden. Sämtliche Plastiktütchen des Zubehörs seien aufgeschnitten gewesen. Am Headset seien bereits die Schaumstoffschoner aufgezogen gewesen und das Kabel habe entwirrt werden müssen. Der Akku des Geräts sei bereits nach 10 Minuten vollständig geladen gewesen. Die CD mit der Software habe gefehlt. Die Bedienungsanleitung sei bereits mehrfach durchgeblättert worden.

Die Entscheidung:
Die Verkäuferin hat keinen Anspruch auf Unterlassung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der Äußerung im Bewertungskommentar handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht führt dazu, dass die Verkäuferin diese Äußerung hinzunehmen hat.

Erläuterungen zum Urteil:
Das Landgericht Hannover (Az. 6 O 102/08) unterscheidet in der Begründung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Bei Meinungsäußerungen scheidet dies aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so wie der Bewertungskommentar das Verhalten der Verkäuferin mit dem rechtlichen Begriff des Betruges verbindet, deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist.

Die Käuferin hat in ihrer Bewertung lediglich ausgeführt, dass ihr bei dem Kauf eines neuen Mobiltelefons ein gebrauchtes Telefon übersandt worden sei. Mit der Bewertung des Gegenstandes als "gebraucht" hat sie jedoch nicht die Vorstellung von konkreten, dem Beweis zugänglichen Vorgängen hervorgerufen. In welchem konkreten Zustand sich das Telefon befunden haben soll, wird aus diesem Kommentar nicht ersichtlich. Es sind nicht die zahlreichen Einzelpunkte - etwa das Vorliegen einer geöffneten Originalverpackung, fehlende Display-Folien oder geöffnete Plastiktütchen des Zubehörs etc. - im Kommentar konkret behauptet worden. Somit wurde mit der Äußerung auch keine konkrete Vorstellung bestimmter Vorgänge hervorgerufen.

Hinzu kommt, dass es sich auch bei dem verwendeten Begriff "gebraucht" um eine Würdigung handelt, die der Meinungsfreiheit unterliegt. Allein über den Zustand des Telefons als "gebraucht" ließe sich kein Beweis erheben. Bei der Verwendung von "gebraucht" ist es durchaus möglich, unterschiedliche Auffassungen zu vertreten. Gerade in diesem Fall könnte es die Lieferung eines von einem anderen Kunden retournierten Gerätes oder auch eines Präsentationsgerätes als Lieferung von Neuware oder von Gebrauchtware sein.

Weitere interessante Urteile aus dem Internetrecht finden Sie auf Rechtsindex unter der Rubrik www.rechtsindex.de/internetrecht

Kontaktinformation:

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 348836
 1177

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Bewertungskommentar im Internet als zulässige Meinungsäußerung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsindex

Bild: Auch beim Außenputz hat Vermieter eine InstandsetzungspflichtBild: Auch beim Außenputz hat Vermieter eine Instandsetzungspflicht
Auch beim Außenputz hat Vermieter eine Instandsetzungspflicht
Ein Ehepaar bewohnt seit einigen Jahren den zweiten Stock eines Miethauses. Bei Einzug in die Wohnung war die Außenfassade des Gebäudes in einem einwandfreien Zustand und sah dementsprechend gepflegt aus. Was aber, wenn nach Jahren der Rauputz von der Fassade bröckelt und das Haus seine Schönheit verliert? Kann der Mieter die Instandsetzung verlangen, obwohl der der Mangel nicht in seiner Wohnung ist? Rechtsindex informiert über das Urteil des Amtsgerichts in Köpenick. Im vorliegenden Fall stellt der Zustand der Fassade des Hauses einen Mang…
Bild: Videoüberwachung durch NachbarnBild: Videoüberwachung durch Nachbarn
Videoüberwachung durch Nachbarn
Im Bereich des eigenen Hauseingangs eines Mehrfamilienhauses sind mehrfache kriminelle Übergriffe vorgekommen. Um diesem Bereich vor weiteren Straftaten zu schützen, installierte ein Nachbar eine Videokamera auf seinem Fensterbrett. Dies ist jedoch ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und muss nicht geduldet werden, so das juristische Portal Rechtsindex.de Mieter fühlt sich beobachtet Ein Mieter des Hauses klagte gegen den Nachbarn weil er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah und verlangte die Entfernu…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Restaurant-Kritik.de begrüßt Entscheidung des BGH zu BewertungsplattformenBild: Restaurant-Kritik.de begrüßt Entscheidung des BGH zu Bewertungsplattformen
Restaurant-Kritik.de begrüßt Entscheidung des BGH zu Bewertungsplattformen
Geschäftsführer Carsten Jutzi: „Unsere Rechtsauffassung, dass Bewertungen von Restaurants unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen, wurde voll und ganz bestätigt.“ Oberursel, den 23. Juni 2009 - Der Bundesgerichtshof hat heute eine weit reichende Entscheidung über die Zulässigkeit von Bewertungsplattformen im Internet gefällt. Es wurde eine …
Bild: MyHammer begrüßt BGH-Urteil zu Bewertungen im InternetBild: MyHammer begrüßt BGH-Urteil zu Bewertungen im Internet
MyHammer begrüßt BGH-Urteil zu Bewertungen im Internet
… Servicementalität der MyHammer-Dienstleister.“ Nach jeder erfolgreichen Auftragsvermittlung können sich Auftraggeber und Handwerker bzw. Dienstleister gegenseitig bewerten. Neben einem Bewertungskommentar können Auftraggeber eine Detailbewertung der Zuverlässigkeit, Qualität und Freundlichkeit des Handwerkers/Dienstleisters von 1 (sehr schlecht) bis …
Bild: Neue Bewertungsfunktion für Besucher des Webkatalogs 2WiDBild: Neue Bewertungsfunktion für Besucher des Webkatalogs 2WiD
Neue Bewertungsfunktion für Besucher des Webkatalogs 2WiD
… Jeder eingetragene Link kann anhand eines Schemas von eins [schlecht] bis zehn [sehr gut] bewertet werden. Ergänzend dazu kann jeder Besucher auch einen Bewertungskommentar abgeben, der allerdings erst nach einer internen Überprüfung veröffentlicht wird. Die neue Funktion bedeutet eine Erweiterung des Prinzips Interaktivität bei 2WiD, denn Seiten vorschlagen …
Bild: Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bewertungsportal für MedizinerBild: Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bewertungsportal für Mediziner
Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bewertungsportal für Mediziner
Bei der freien Meinungsäußerung im Internet ist die Wahrung der Anonymität durch das Grundgesetz geschützt, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dies meldete Winfuture am 26. September 2011. Mit seinem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz. Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einem Arzt und …
Weltgipfel in Tunis: Freiheitsrechte im Internet sichern, Internet-Governance breit aufstellen
Weltgipfel in Tunis: Freiheitsrechte im Internet sichern, Internet-Governance breit aufstellen
… Pflichten der Nutzer festgeschrieben werden. Dazu gehören nach dem Entwurf des Komitees unter anderem der ungehinderte Zugang zum Internet, das Recht auf freie Meinungsäußerung, eine ungehinderte Kommunikation sowie das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre. „Das Potential des Internets als globaler Raum politischer Partizipation und Meinungsäußerung muss …
Negative Bewertungen bei eBay - wie kann man als Händler reagieren?
Negative Bewertungen bei eBay - wie kann man als Händler reagieren?
… entfernt oder verändert. Eine Ausnahme macht eBay nur in solchen Fällen, in denen die negative Bewertung missbräuchlich eingesetzt wurde, etwa wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinn beleidigende Bemerkungen beinhaltet. Ansonsten wird eine negative Bewertung nur dann entfernt, wenn …
Bild: Google Rezension löschen
Google Rezension löschen
… erleichtert. Allerdings muss sich jedes Unternehmen irgendwann auch mal mit negativer Kritik auseinandersetzen. Natürlich dürfen Kunden das Recht der Meinungsfreiheit nutzen und ihre Meinungsäußerung im Internet auf eBay, Amazon, Jameda, Yelp etc. kundtun. Jedoch dürfen diese Bewertungen nicht gegen die Richtlinien des Bewertungsportals verstoßen. Entdecken Sie …
Bild: OnLyme-Aktion.org - Neue bundesweite Aktionsplattform für BorreliosepatientenBild: OnLyme-Aktion.org - Neue bundesweite Aktionsplattform für Borreliosepatienten
OnLyme-Aktion.org - Neue bundesweite Aktionsplattform für Borreliosepatienten
… stärkeres Problembewusstsein für die Gefahr zeckenübertragener Infektionen, insbesondere der Lyme-Borreliose, zu schaffen. Alle Aktivitäten im Bereich Information, Kommunikation, Zusammenarbeit, Meinungsäußerung, Organisation und Aktionen werden vorrangig im digitalen Netz betrieben. „Unterschriften sammeln in der Fußgängerzone war gestern. Heute kann man …
Bild: „Miserabler Service“ ist erlaubt – Bewertungen als Meinung oft hinzunehmenBild: „Miserabler Service“ ist erlaubt – Bewertungen als Meinung oft hinzunehmen
„Miserabler Service“ ist erlaubt – Bewertungen als Meinung oft hinzunehmen
… Sternen bewertet. Dazu gab es die Kommentare „Miserabler Service von X, Kundenfreundlich ist anders!“ und „Schlechter Service von X“. Im Ergebnis wurden diese Kommentare als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Der Händler muss diese Bewertungen also dulden. Auch dann, wenn der betroffene Kunde eventuell – aus Sicht des Händlers – gar keinen Grund für …
Bild: Google muss Negativ-Bewertung löschen
Google muss Negativ-Bewertung löschen
… verletze, geschäftsschädigend und nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sei. Das LG Lübeck folgte dieser Argumentation weitgehend und sieht in der Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Bewertung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern …
Sie lesen gerade: Bewertungskommentar im Internet als zulässige Meinungsäußerung