(openPR) Schon immer war es verboten und abmahnfähig private Immobilienanbieter ungefragt telefonisch zu kontaktieren und die Dienste als Makler oder Vermittler feil zu bieten. Nun will die Bundesnetzagentur mithilfe der Verbraucher gegen Telefonspam vorgehen.
Hierauf verweist der Immoverlag, Grömitz, in einem Blogbeitrag (immoobserver.com). Endlich hat der private Immobilienanbieter ein geeignetes Mittel an die Hand bekommen, um sich vor unerwünschten Makleranrufen zu schützen, so der Autor des Artikels, Stephan Probst. Kaltakquise ist, obgleich bereits schon immer verboten, für Selbstvermarkter in der Vergangenheit immer mehr zum Problem geworden, so Probst weiter. Auf private Inserate riefen nicht selten weit mehr heilversprechende Makler und Vermittler als tatsächliche Interessenten an. Die Belästigung hat einfach – wie auch in anderen Wirtschaftszweigen – ein für die Betroffenen unerträgliches Maß erreicht. Wer sich nun nicht wehrt, hat selber schuld.
Mit dem „Telefon-Terror“ soll endlich Schluss sein. Am 04.09.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft getreten, dass Verstöße mit nicht unerheblichen Bußgeldern ahnden kann. Um tätig werden zu können ist die Bundesnetzagentur jedoch auf die Unterstützung der Verbraucher oder besser der betroffenen Immobilienanbieter angewiesen, die sich durch unerwünschte Makleranrufe, so genannte „Cold Calls“, terrorisiert fühlen, führt Probst in seinen Beitrag aus.
Erfolgt ein Werbeanruf - charakteristisch ist ein fehlendes eigenes Kauf- oder Mietinteresse des Anrufers - ohne Einverständnis des Betroffenen, kann dieser nunmehr der Bundesnetzagentur den Namen des Anrufers, dessen Rufnummer, den Namen des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist, mit Datum und Uhrzeit des Anrufs melden – ihn quasi anzeigen. Ein entsprechendes Formular ist dafür im Netz verfügbar gemacht worden (www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher).
Ebenfalls genannt werden sollte der Grund bzw. Hintergrund des unerwünschten "Cold Calls". Bei privaten Immobilieninserenten wird sich dieser im Wesentlichen auf das Angebot von unerwünschten Maklerleistungen beziehen. Die Vorgabe einen konkreten Interessenten vorweisen zu können, ändert an der Unzulässigkeit ebenso wenig wie das Angebot für den Betroffenen kostenlos tätig zu werden.
Betroffene ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken bzw. zur Auftragsakquise anzurufen, war bereits vor der Gesetzesänderung verboten. Es handelt sich hierbei bereits nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um eine unzumutbare Belästigung (§7 UWG).Allerdings hat die Bundesnetzagentur erst jetzt die Möglichkeit bekommen, um Verstöße gegen die Bestimmungen zu ahnden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden können.
Ebenfalls verschärft wurde das Telekommunikationsgesetzes. Ein Werbeanrufer darf seine Rufnummer künftig nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern und die Nachverfolgung zu erschweren. Bei einem Verstoß kann die Regulierungsbehörde Bußgelder von bis zu 10.000 Euro auferlegen.
Ob das neue Gesetz allein tatsächlich die Maklerschaft vor der Fortführung des Telefonterrors zurückschrecken lässt, ist indes fraglich. Erste Äußerungen innerhalb der Branche lassen darauf schließen, dass nicht jeder Makler in seinem Handeln ein Gesetzesverstoß sehen mag. Die fadenscheinigen Argumentationen gehen von „der Inserent will ja schließlich angerufen werden“ bis „wenn wir auf einen Kunden verweisen und den Vermieter oder Verkäufer kostenfrei stellen, hat dieser ja keinen Nachteil“. Obgleich dieser Ausflüchte, unerwünschte Anrufe – und was kann die Ablehnung von Maklerleistungen deutlicher zeigen als ein privates Inserat – sind unzulässig.
Damit dies jeder erkennt und private Anbieter zukünftig ungestört ihrem Ansinnen, die Selbstvermarktung, den Verkauf oder der Vermietung von privat, nachgehen können, wird es nach Einschätzung des Autors wohl erst einiger Musterverfahren und Geldbußen bedürfen, dann sollte allerdings endlich Ruhe und der Terror beendet sein.
Den vollständigen Artikel ist nachzulesen unter: www.immoverlag.com > Blog













