Recht auf sauberes Büro
(openPR) Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, das ihr Büro regelmäßig gereinigt wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 427/08), auf das die Deutsche Anwaltsauskunft in Berlin hinweist.
Demnach gehört es zur Schutzpflicht des Arbeitgebers, Beeinträchtigungen der Gesundheit seiner Beschäftigten zu vermeiden - auch durch die Säuberung des Büros.
In dem Fall hatte eine Firma beschlossen, aus Spargründen nur noch die Toiletten von einer Reinigungsfirma putzen zu lassen. Staubwischen, Saugen und Müllentsorgung in den Büroräumen sei künftig Sache der Mitarbeiter. Einer von ihnen klagte dagegen. Der Anwaltsauskunft zufolge darf der Arbeitgeber zwar auch eigenes Personal mit Reinigungsarbeiten beauftragen. Dabei müssten aber die Eingruppierung und die Stellung der Betroffenen berücksichtigt werden. In diesem Fall greife das Weisungsrecht nicht.
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.
Verantwortlich für diese Pressemeldung:Markus Schindler
Jarrestraße 70e
22303 Hamburg
Mobil: 0172-3978636
Über das Unternehmen
Markus Schindler (Diplom-Kaufmann FH) ist Personalberater in einer größeren Personalberatung und hier auf die Bereiche Banken/Finanzdienstleistungen/Immobilien spezialisiert. Das Unternehmen ist bundesweit neben der Vermittlung von Fach- und Führungskräften auch in der Outplacement Beratung sowie im Business Coaching tätig.
Kostenlose Online PR für alle
Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
Jetzt gratis startenPressebericht „Recht auf sauberes Büro“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.