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CitiBank entschädigt Lehman-Opfer

(openPR) Die CitiBank Deutschland bietet ihren durch die Lehman-Brothers-Pleite geschädigten Kunden rd. EURO 27,0 Mio. Entschädigung als Kulanzregelung an.

Medienberichten zufolge soll jedes 4. Lehman-Opfer der CitiBank von der Kulanzregelung profitieren und im Durchschnitt die Hälfte seines Kapitals zurückerhalten. Besonders ältere, risikoscheue und unerfahrene Anleger sollten profitieren und bis zu 80% zurückerhalten.



Doch wer entscheidet, ob ein Anleger „risikobereit“ war, als er sich dazu entschloss, den Empfehlungen der CitiBank-Filialen zu folgen und Lehman-Brothers-Zertifikate zu erwerben?

„Ob und in welcher Höhe eine Zahlung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,“ so Rechtsanwältin Bettina Wittmann aus der ausschließlich auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann GmbH aus Passau.

Für folgende Fälle wird keine Entschädigung angeboten:

• Bei Käufen, die vor dem 01.07.2007 erfolgt sind, weil in diesen Fällen Schadensersatzansprüche verjährt sind,
• bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren,
• bei einer Anlagestrategie, die lt. Risikoprofil des Anlegers „wachstumsorientiert“ ist,
• wenn bereits vorher Zertifikate erworben wurden und
• wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Kauf der Lehman-Zertifikate Aktien geordert wurden, bei erfahrenen Anlegern, die aktiv Optionsscheine, Unternehmensanleihen oder nicht von der CitiBank angebotene Zertifikate geordert hatten.

Obwohl die Initiative der CitiBank grundsätzlich zu begrüßen ist, wenn die durchschnittliche Zahlung nach Einschätzung der CitiBank bei 50% liegt und Bank sowie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen davon ausgehen, dass zumindest ältere Anleger unter die Kulanzregelung fallen werden, so bleibt es doch nach wie vor abzuwarten, wie viele Kunden nun tatsächlich eine Entschädigung nach diesem Modell erhalten werden. So werden Kunden von vorneherein nicht entschädigt, die bereits vor dem 01.07.2007 bzw. vor dem Kauf der Lehman-Zertifikate andere Zertifikate in ihren Depots hatten.

Diesen „Ausschlusskriterien“ wird demzufolge in keinster Weise Rechnung getragen, dass seit 2006 massiv Zertifikate auf den Markt gebracht und aktiv an die Kunden verkauft wurden.

Doch auch das Ausschlusskriterium „angebliche Risikoüberschreitung auf Kundenwunsch“ begegnet Bedenken.

„In zahlreichen von unserer Kanzlei vertretenen Mandatsverhältnissen, welche Schadensersatzansprüche betroffener Anleger gegen die CitiBank AG zum Inhalt haben, hat sich herausgestellt, dass in den „individuellen Finanzplanungen“ unter „Anmerkung“ der angebliche ausdrückliche Kundenwunsch vermerkt war, obwohl unsere Mandanten berichten, sie hätten Lehman-Zertifikate ausschließlich auf Empfehlung der CitiBank AG erworben“, so Rechtsanwältin Bettina Wittmann weiter.

Wenn ein Anleger in einem möglichen gerichtlichen Verfahren nachweisen kann, dass die Beratung durch die jeweilige CitiBank-Filiale falsch, d.h. weder anlage- noch anlegergerecht war, dann kann er grundsätzlich den in die Lehman-Zertifikate investierten Betrag als Schadensersatz zurückverlangen, vorausgesetzt er hat die bei fahrlässigem Handeln der Bank laufende Verjährung gehemmt. Bei fahrlässiger Nichtaufklärung gilt die strenge Verjährungsfrist des § 37a WPHG mit der Folge, dass der Anspruch auf Schadensersatz drei Jahre nach dem Erwerb des Papiers verjährt.

Die Chancen, eine fehlerhafte Beratung nachzuweisen, stehen nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 12.05.2009 auch gar nicht schlecht. Nach Auffassung der Bundesrichter trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden nicht vorsätzlich falsch beraten hat. Dies, so RAin Wittmann, dürfte den Banken dann schwer fallen, wenn es feststeht, dass sie ihre Anlageberater nicht dazu angehalten haben, die Kunden über mögliche Rückvergütungen, sogenannte „kick-backs“ zu informieren.

Gerade für sog. Altfälle vor dem Jahr 2007, die nach der „Kulanzregelung der CitiBank“ von einer Vergleichszahlung ohnehin ausgenommen wären, spielt diese Erwägung allerdings eine große Rolle. Vor der Grundsatzentscheidung des BGH Ende 2006 herrschte nämlich überhaupt kein Problembewusstsein bei den Banken und man wird unterstellen dürfen, dass die Banken ihre Berater gerade nicht zur Aufklärung anhielten.

Rechtsanwältin Bettina Wittmann rät demgemäß geschädigten Anlegern der CitiBank AG an, einen möglicherweise konkret unterbreiteten Vergleich kritisch zu bewerten, gilt es sich zunächst die Frage zu stellen, ob angesichts der konkreten Beratung der CitiBank der Vergleichsvorschlag überhaupt angemessen erscheint oder nicht.

Bei guter Beweissituation, einem Kaufzeitpunkt erst im Jahr 2008 oder auch unter Gesichtspunkten verschwiegener Rückvergütungen bei Verkauf in 2007 wird nicht in wenigen Fällen zu überlegen sein, ob nicht ein Gerichtsverfahren die bessere Alternative zu einem schlechten Vergleich ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann GmbH rät demgemäß den geschädigten Anlegern zum Erfahrungsaustausch untereinander an und empfiehlt, mögliche Schadensersatzansprüche durch einen versierten Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler & Wittmann GmbH aus Passau.

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