(openPR) Die Inhaber von Zertifikaten der insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers können aktuell wieder Hoffnung schöpfen. Die Frankfurter Sparkasse ist in einem aktuellen Fall zu Schadensersatz in voller Höhe verurteilt worden, weil der dortige Anleger ausdrücklich und nachweisbar dem handelnden Bankmitarbeiter mitgeteilt hatte, er wünsche nur eine kurzfristige Anlage. In Kenntnis dieses Anlageziels empfahl der für die Sparkasse Frankfurt 1822 direkt handelnde Berater die Investition in Lehman-Zertifikate. Dies sah das LG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung als Beratungsfehler an. Schließlich hätte der dortige Kläger die Papiere nicht erworben, wenn er von der mehrjährigen Laufzeit gewusst hätte. Die Frankfurter Sparkasse hatte schon vor wenigen Tagen laut eigener Verlautbarung in einer kleinen Anzahl von Fällen eingeräumt, nicht ausreichend beraten zu haben und Entschädigung angedeutet. In dieselbe Richtung geht ein Vergleichsvorschlag für geschädigte Anleger der Citibank, der durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Citybank ausgearbeitet wurde. Dieser betrifft jedoch nur ein Viertel der Kunden, denen von der Bank Zertifikate von Lehman Brothers vermittelt wurden. Zudem muss sich der Kunde bis spätestens Ende 2009 bei der Bank beschwert haben. Grundsätzlich erfordert die objektgerechte Beratung eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Daher sollten betroffene Anleger nachhaltig prüfen lassen, ob ein Vergleich wirklich sinnvoll ist. Anleger, die kein Vergleichsangebot bekommen haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Die Bank wird von sich aus nicht aktiv auf die einzelnen Anleger zugehen. Hier ist Eigeninitiative gefragt. Dabei wird sich die Chance auf eine befriedigende gütliche Regelung durch ein fundiertes Anwaltsschreiben sicherlich erhöhen. Anlegern, die eine beweisbare Falschberatung im Jahr 2008 vorzuweisen haben, kann im gegebenen Fall eher zu einer Klage zu raten sein.













