(openPR) Das neue Telekommunikationsgesetz verbessert den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
Zum heute vom Bundestag verabschiedeten geaenderten Telekommunikationsgesetz erklaert der Bundestagsabgeordnete Manfred Zoellmer, Mitglied des Ausschusses fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft und zustaendiger Berichterstatter fuer den Bereich Telekommunikation:
Das heute verabschiedete Telekommunikationsgesetz ist nicht nur ein Gesetz, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Telekommunikationsbereichs regelt, sondern auch den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im Auge hat.Dies wird zunaechst in seiner Zielbestimmung in Paragraf 2 Ziffer 1 an exponierter Stelle des Gesetzes bestimmt. Damit machen wir deutlich, dass wir die kuenstliche Trennung zwischen so genannten Wirtschafts- und reinen Verbraucherschutzgesetzen aufheben.Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Weg hin zu einem verbesserten Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich konsequent weiter beschritten.Folgende sechs Punkte des vorliegenden Telekommunikationsgesetzes sind fuer den Verbraucherschutz von besonderer Bedeutung:
1. Die Befugnisse der Regulierungsbehoerde werden in Form einerGeneralklausel in Paragraf 65 auf alle Rufnummern ausgedehnt. Die Generalklausel erlaubt ein zeitnahes und flexibles Handeln der Regulierungsbehoerde bei veraenderten Missbrauchstatbestaenden. Ein Ausweichen auf andere Nummerngassen wird damit wirksam verhindert.
2. Weitere Details werden in der noch zu erlassenden Nummerierungsverordnung sowie in der Telekommunikations-Kundenschutz-Verordnung geregelt. Diese Verordnungen beduerfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wir wollen neue Missbrauchstatbestaende, wie etwa die R-Gespraeche im Mehrwertdienstebereich, untersagen.
3. Die Regulierungsbehoerde kann nicht nur gegen die missbraeuchliche Nutzung aller Rufnummern einschreiten, sondern auch Dialer verbieten.
4. Der Mehrerloesabschoepfungsanspruch findet sich in Paragraf41 des Gesetzes wieder. Moegliche Gewinne bei Verstoessen gegen Verfuegungen der Regulierungsbehoerde koennen abgeschoepft werden. Der Anspruch ist klar gefasst und wird nicht mehr durch unbestimmte Rechtsbegriffe relativiert. Er ist damit ein wirksames Sanktions- und Praeventionsinstrument.
5. Das Verbandsklagerecht der Verbraucherschutzverbaende auf Unterlassung nach dem geltenden Unterlassungsklagengesetz ist in das Gesetz mit aufgenommen worden.
6. In dieser Woche hat es eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen in der Frage der Fakturierung und des Inkasso gegeben. Dies dient der Rechtssicherheit, entspricht den Wuenschen der Verbraucherinnen und Verbraucher und sichert damit auch den Verbraucherschutz.


