(openPR) Mit Bescheid vom 24.04.2009 hat die Rechtsaufsichtsbehorde des Landkreises Gorlitz, dem Landrat des Landkreises Gorlitz, auf einen vom Stadtrat der Stadt Gorlitz gegen die zuvorige Beanstandungsverfugung des Landkreises erhobenen Widerspruch diesem abgeholfen.
Der Landkreis Gorlitz hat damit seine eigene Beanstandung aufgehoben und festgestellt, dass der beanstandete Beschluss des Stadtrats der Großen Kreisstadt Gorlitz vom 11.08.2008, mit dem die Stadt Gorlitz zu einem Vergleich aufgefordert worden war, rechtmaßig ist. Hintergrund sind die schon seit einigen Jahren „anhangigen“ Versuche des Stadtrats der Stadt Gorlitz dahingehend, dass die SRG-GmbH keine Schadensersatzanspruche gegen die ehemaligen Aufsichtsrate der SRG-GmbH der Stadt Gorlitz geltend macht bzw. vollstreckt und die Stadt Gorlitz die insoweit Betroffenen von den Anspruchen der SRG-GmbH vollstandig freistellt. Mit Beschluss Nr. 758a-08 vom 11.08.2008 hatte der Stadtrat der Stadt Gorlitz Eckpunkte eines moglichen Vergleichs beschlossen. Auf die Beanstandung dieses Beschlusses mit Bescheid vom 12.11.2008 hin legte die Stadt (dem jetzt abgeholfenen) Widerspruch ein.
Der Stadtrat der Stadt Gorlitz hatte sich zur Begrundung seines nunmehr erfolgreichen Widerspruchs auf ein Gutachten des Hanauer Kommunalverfassungsjuristen Prof. Dr. Rommelfanger von Nickel Rechtsanwalten gestutzt. Dieser hatte in seiner „gutachterlichen Außerung“ vom 20.11.2008 ausgefuhrt, dass „dem Stadtrat ein weitgehender Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zukomme, der auch von der Rechtsaufsichtsbehorde zu respektieren sei und nur u.a. daraufhin uberpruft werden konne, ob die Erwagungen des Stadtrats einer vernunftigen Betrachtung Stand hielten“. Diese Begrundung hat die Rechtsaufsichtsbehorde jetzt im Ergebnis ubernommen, wenn sie unter namentlichem Hinweis auf Prof. Dr. Rommelfanger feststellt, dass es der Stadt „im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts“ zustehe, „mittels sachgerechter abwagungsrelevanter Gesichtspunkte einen Vergleichsvorschlag zu treffen“.
„Es freut uns, dass unsere Rechtsauffassung auf fruchtbaren Boden gefallen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Gorlitz, namentlich ihr Oberburgermeister, den Ball aufgreift und mit dem Stadtrat als dem obersten Souveran der Stadt eine Vergleichsregelung erarbeitet, die unseren Mandanten als ehemalige Stadt– und Aufsichtsrate - wenn schon keine Freistellung erfolgen sollte – zumindest vor dem wirtschaftlichen Ruin bzw. der Privatinsolvenz bewahrt. Angesichts der Opfer, die meinen Mandanten uber annahernd ein Jahrzehnt fur deren ehrenamtliche Tatigkeit bereits abverlangt wurden, sind allerdings die im Beschluss des Stadtrats genannten Konditionen unverhaltnismaßig. Angesichts der an die Grenzen des Ertraglichen gehenden Belastungen der letzten Jahre und einer nach fast zehn Jahren erstmals von der Stadt formlich veranlassten Anhorung meiner Mandanten, wird man diese nun auch aufgrund allgemeiner Fursorgepflichten der Stadt fur deren Vertreter zumindest von weiteren Belastungen, unabhangig von den bisherigen rechtlichen Erwagungen, frei stellen mussen“, kommentiert Prof. Dr. Rommelfanger den Abhilfebescheid des Landrats des Landkreises Gorlitz.












