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Clerical Medical erhöht Obergrenze der Marktpreisanpassung deutlich

(openPR) Teilweise starke Wertverluste bei Clerical Medical. Daher ist besondere Vorsicht bei Kündigungen geboten.

München, den 25.04.2009. Wenn aus Sicht deutscher Anleger bei Clerical Medical auf etwas Verlass ist, dann sind es schlechte Nachrichten. Zum 01.04.2009 hat die Gesellschaft nun die Obergrenze der sogenannten Marktpreisanpassung von bisher 25 % auf nun 35 % erhöht. Viele Versicherte bekamen das auch sofort zu spüren. Bei Ihnen wurde der neue Höchstsatz sofort angewendet.



Die Marktpreisanpassung oder Marktpreisverringerung spielt vor allem dann eine Rolle, wenn bei einem Vertrag der Clerical Medical auf Basis eines with-profits-fund bzw. eines Pools mit garantiertem Wertzuwachs eine vorzeitige Auszahlung erfolgen soll. Meist ist das bei der Kündigung des Vertrags der Fall. Teilweise sind aber auch in den Verträgen vorgesehene regelmäßige oder einmalige Auszahlungen betroffen. Clerical Medical muss diese Auszahlungen dann nicht auf Basis des garantierten Vertragswerts erbringen, sondern kann diesen Wert eben um die Marktpreisanpassung reduzieren. Bei einer Kündigung kann sich der Auszahlungsbetrag also aus dem Vertragswert abzüglich der Marktpreisanpassung ergeben. Clerical Medical bezeichnet den so ermittelten Wert häufig als Rücknahmepreis. In Deutschland geläufiger ist die Bezeichnung Rückkaufswert.

Von der Möglichkeit, eine Marktpreisanpassung abzuziehen, macht Clerical Medical schon länger bei vielen Policen Gebrauch. Pauschal begründet wird das mit der ungünstigen Entwicklung der Märkte. Bisher gab es aber immerhin eine Obergrenze der Marktpreisanpassung von 25 %. Bei einem Vertragswert von 100.000,-- Euro wurden dem Kunden also immer mindestens 75.000,-- Euro ausgezahlt. Das entsprach einer langjährigen Verwaltungspraxis der Briten, die auch in den einschlägigen Beschreibungen der Policen veröffentlicht wurde. Zum 01.04.2009 wurde diese Obergrenze der Marktpreisanpassung nun überraschend auf 35 % und damit sehr deutlich angehoben. Im obigen Beispiel würde sich danach die Auszahlung auf 65.000,-- Euro reduzieren können. In einer Veröffentlichung der Clerical Medical im Internet, konkret in den sogenannten Grundsätzen und Usancen, wurde trotzdem zumindest bis 25.04.2009 immer noch mit der alten Obergrenze geworben. Die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen betrachten das als irreführend.

Die besagte Erhöhung der Marktpreisanpassung ist auch keineswegs nur ein theoretisches Risiko für die Versicherten. Für sehr viele Kunden hat sie sich auch bereits praktisch ausgewirkt. Insbesondere bei Verträgen mit Einmalzahlungen, die zwischen 1998 und 2001 abgeschlossen wurden, beträgt der aktuelle Rücknahmepreis nur noch 65 % des Vertragswerts. Bisher waren es dort regelmäßig immerhin noch 75 % gewesen. Gerade diese Verträge finden sich bei sehr vielen der in Deutschland auf Basis einer Police der Clerical Medical abgeschlossenen Rentenmodelle.

Unverständlich ist, warum sich der Wert der besagten Policen von März auf April noch einmal um 10 % reduzierte, obwohl die Akteinmärkte sich im gleichen Zeitraum spürbar erholten. Aus Sicht der Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen ist diese Entwicklung ein weiterer Beleg dafür, wie intransparent die Verwaltung der Clerical Medical ist.

Viele Beobachter befürchten, dass hier eine Anpassung aufgrund schon lange eingetretener Verluste im Anlagevermögen erforderlich wurde und dass die tatsächlichen Vermögenswerte im Hinblick auf die betroffenen Policen teilweise immer noch unter den ausgewiesenen Rücknahmepreisen liegen. Damit würde bei einer Auszahlung des Rücknahmepreises eine Subventionierung zu Lasten der verbleibenden Kunden erfolgen.

Sicher dürfte zumindest sein, dass die Anleger der betroffenen Verträgen unter normalen Umständen in den nächsten Jahren kaum einen Zuwachs ihres Vertragswerts erwarten dürfen. Gegenwärtig liegt der deklarierte Wertzuwachs ja ohnehin häufig nur bei 0,5 jährlich. Clerical Medical kann den Vertragswert erst dann wieder deutlicher erhöhen, wenn sich der tatsächliche Vermögenswert dem heutigen Vertragswert angenähert bzw. diesen überholt hat. Gibt der Rücknahmepreis von 65 % den tatsächlichen Wert zutreffend wieder, so muss sich dieser Wert um mehr als 50 % erhöhen, um den Vertragswert, also die 100 %, überhaupt zu erreichen.

Für die Geschädigten der diversen Hebelgeschäfte und Rentenmodelle, die auf Basis von Policen der Clerical Medical verkauft wurden, ist diese Situation katastrophal. Ihnen war schon bisher ein hoher Schaden entstanden. Dieser hat sich nun nicht nur momentan nochmals vergrößert, sondern häufig hat sich auch die Chance weiter verschlechtert, je wieder aus der Verlustzone herauszukommen. Das gilt bei Modellen wie der Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) bzw. Schnee-Rente, der System-Rente, der Individual-Rente, der LEX-Konzept-Rente bzw. Lex-Rente, dem Europlan, der Novarent, dem Profit-Plan, dem Lombard-Plan, der Privaten-Sicherheits-Rente PSR, SmartIN und Private BestAge.

In vielen Fällen war und ist trotz des hohen Verlusts eine Kündigung bzw. Auflösung des Konzepts eine sinnvolle Option zur Schadensbegrenzung. Die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen weisen dazu aber auf zwei wichtige Punkte hin. Erstens sollten Betroffene vor jeder Änderung des Modells anwaltlichen Rat einholen. Sonst besteht die Gefahr, Rechte oder Ansprüche zu verlieren. Immerhin wurde Clerical Medical in derartigen Fällen schon zum Schadensersatz gegenüber verurteilt und auch gegenüber vielen Banken liegen bereits Erfolge vor. Die Urteile gegen Clerical Medical sind zwar noch nicht rechtskräftig, aber die Rechtsanwälte Wilhelm Lachmair & Kollegen gehen von einer Bestätigung durch die weiteren Instanzen aus. Zweitens sollte man sich den aktuellen Wert vor einer Kündigung von Clerical Medical bestätigen lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Bisher wird dieser Wert immer am Anfang eines Monats festgesetzt und gilt dann für die Kündigungen, die in diesem Monat ordnungsgemäß erklärt werden. Schon für die Durchführung der Kündigung empfiehlt es sich daher anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden sich unter www.rentenmodell-hilfe.de .

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