(openPR) Der wirtschaftliche Niedergang der IKB Deutsche Industriebank AG wurde in der Presse nachhaltig behandelt. Dennoch ist bislang nicht einmal ansatzweise untersucht, wer maßgeblich für diesen Schaden verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verantwortlichen soll das offenbar auch nicht weiter aufgedeckt werden. Durch fehlerhafte Spekulationen in amerikanische Wertpapiere wurde die Bank wirtschaftlich ruiniert und viele Aktionäre haben erhebliche Verluste zu verzeichnen. Im März 2008 hat die Hauptversammlung der IKB AG mit großer Mehrheit eine Sonderprüfung beschlossen, mit der untersucht werden sollte, welche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der IKB sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht haben, indem sie in spekulative Geschäfte in den USA investiert haben. Nun hat der neue Großaktionär der IKB, der amerikanische Finanzinvestor Lone Star, den Abschluss der Sonderprüfung mit Hilfe einer außerordentlichen Hauptversammlung verhindert. Damit werden die Aufklärung und auch die mögliche Rechtsverfolgung von Ansprüchen gezielt behindert. Aktionäre der IKB Deutsche Industriebank AG bereiten daher ein Verfahren gemäß § 148 AktG vor, um die Haftung der Vorstände und Aufsichtsräte der IKB gerichtlich überprüfen lassen.
Die IKB erwarb in Milliardenhöhe intransparente Finanzinstrumente aus den USA bei international tätigen Investmentbanken, darunter insbesondere die Deutsche Bank AG. Sie verkaufte „Subprime CDO’s“ an die IKB, übernahm die Depotführung, erhielt Provisionen und finanzierte ihr den Erwerb der Anleihen. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der IKB, Ulrich Hartmann, war zugleich Aufsichtsrat und Präsidiumsmitglied der Deutschen Bank AG. Diese hat der IKB für rund 2 Milliarden Euro Subprime-Papiere verkauft, obwohl Brancheninsider bereits den Wert dieser Finanzinstrumente ab 2005 nach unten korrigierten. Bisher hat die IKB weder gegen die Deutsche Bank noch gegen andere Lieferanten Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Den Aktionären der IKB wird nun empfohlen, Klage gegen die Rücknahme der Sonderprüfungsentscheidung auf der Hauptversammlung vom 26.03.2009 beim Landgericht Düsseldorf einzureichen und die gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers nach § 142 AktG zu beantragen. Gleichzeitig kommt ein Klagezulassungsverfahren von Aktionären gemäß § 148 AktG zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der IKB gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats in Betracht.












