(openPR) Filmfonds galten jahrelang als beliebte Steuersparmodelle. Nachdem die Zeichner zu Beginn Verlustzuweisungen erhielten, die ihre Steuerlast senkten, sicherten am Ende der Laufzeit Banken die Fondsrückflüsse ab. Nunmehr will die Bayerische Finanzverwaltung die Steuervorteile dieser Medienfonds nachträglich aberkennen, wodurch auf viele Anleger teils erhebliche Steuernachzahlungen zukämen. Denen könnte jetzt aber die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Hilfe kommen: Haben Berater bei Zeichnung des Fonds nicht darüber aufgeklärt, wie viel sie mit der Zeichnung verdienen, können Anleger Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche haben.
„Besserverdienenden“ Anlegern wurde in den Jahren 1998 bis 2005 oft empfohlen, Medienfonds zu zeichnen. Neben möglichen Renditen bestand der Clou vor allem in Steuervorteilen: Wenn der Fonds zu Beginn seiner Laufzeit in Filme investiert, konnten diese Produktionskosten sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese Kosten wurden den Zeichnern über Verlustzuweisungen zugerechnet, so dass diese weniger Steuern zahlen mussten. Doch eine gleichzeitig bestehende bankseitige Absicherung der späteren Fondsrückflüsse könnte diese Vorteile nun zunichte machen: Ist der Fonds durch eine Schuldübernahme einer Bank gesichert, will die Finanzverwaltung dies jetzt als "abstraktes Schuldversprechen" werten. Damit wäre dieser Betrag auf die gesamte Laufzeit zu verteilen; die Steuervorteile würden auf einen Bruchteil zusammen schmelzen. In der Folge müssten Medienfondsanleger dann mit teilweise empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen – zuzüglich Zinsen. Allein diese können erheblich sein: Eine Steuernachzahlung wäre mit 6 % pro Jahr zu verzinsen, beginnend 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres, für das die Nachzahlung zu leisten ist, und zwar unabhängig von der Kenntnis dieser Steuerschuld.
Filmfonds rechneten sich aber oftmals nur durch die Steuervorteile. Durch die Aberkennung könnten viele Investments zu Zuschussgeschäften werden.
Die Bremer Kanzlei Dr. Ehlers sieht allerdings in der jüngsten „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Chance zur Rückabwicklung derartiger Fondsbeteiligungen. Höchstrichterlich wurde am 20. Januar 2009 entschieden, dass (auch) Medienfondsanleger bei der Zeichnung vom Berater auf etwaige Rückvergütungen aufzuklären sind, die dieser dafür bekommt, dass er den Anleger zur Fondszeichnung bewegt (BGH, Az.: XI ZR 510/07). Rechtsanwalt Dr. André Ehlers weist darauf hin, dass ohne eine solche Aufklärung eine Beratungspflichtverletzung vorliegt, die einen Schadensersatz- und Rückabwicklungsanspruch auslösen kann. Auch wenn die Fondszeichnungen schon einige Zeit zurück liegen, werden viele Ansprüche noch nicht verjährt sein, weil die Verjährung kenntnisabhängig ist und damit überhaupt erst zu laufen beginnt, wenn der Anleger erfährt, dass ihm der Berater die Rückvergütungen verschwiegen hat.






