(openPR) 7. Mai 2010
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in 8 ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten geschädigter Medienfondsanleger bei Medienfonds mit Schuldübernahme-Konstruktion entschieden (Aktenzeichen:17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09 u.a.):
Das OLG entschied dabei, dass die Bank den jeweiligen Anlegern auf Schadensersatz haftet, da sie die Anleger zum einen nicht über die der Bank zugeflossenen Rückvergütungen / Provisionen aufgeklärt hat und zum anderen der Medienfonds im Prospekt in unzutreffender Weise als „Garantiefonds“ bezeichnet wurde, wobei die im Prospekt erklärte „Schuldübernahme“ nach Ansicht des OLG für den Laien schwer verständlich sei.
Das OLG erkannte hier auf eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten durch die beratende Bank, die selbst Medienfonds vertrieben hatte:
Hier betonte das Gericht, dass die Anleger gemäß der „Kick-back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (BGH) über die der Bank zugeflossenen Rückvergütungen / Provisionen hätten aufgeklärt werden müssen und zwar auch schon im Jahr 2003. Ferner urteilte das Gericht, dass durch die Bezeichnung „Garantiefonds“ bei den Anlegern ein falscher Eindruck dergestalt erweckt werde insofern, als sei der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert, was natürlich tatsächlich nicht der Fall war:
Bei den Fonds war, wie bei vielen anderen Medienfonds auch, die sog. „Schuldübernahme“ durch eine renommierte Bank als „Aufhänger“ für eine Sicherheit bzw. Garantie genommen worden; tatsächlich aber betraf die Schuldübernahme ja nicht die Ansprüche der betroffenen Anleger, sondern nur Ansprüche des Fonds gegenüber dritten Vertragspartnern, wie das OLG Karlsruhe richtigerweise feststellte. Das OLG stellte betonte darüber hinaus, dass die Funktionsweise der Schuldübernahme in einer für den Laien nur schwer verständlichen Art und Weise erfolgt sei. Die Bank hätte auch insoweit die Verpflichtung gehabt, im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich über diese Umstände aufzuklären.
Kommentar von RA Stefan Seehofer:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit diesen Entscheidungen vom Mai 2010 die eingeschlagene anlegerfreundliche Linie des BGH im Rahmen der „Kick-Back-Rechtsprechung“ klar bestätigt und damit auch deutlich gemacht, dass die größtenteils kaum verständlichen Schuldübernahmekonstruktionen von den Banken in den Beratungsgesprächen deutlicher hätten erklärt und erläutert werden müssen.
Geschädigte Anleger sollten daher dringend mögliche Ansprüche gegen die beratende Bank bei Medienfondsbeteiligungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, zumal die Verjährungsfrist für diese Ansprüche gegen die beratenden Banken lediglich 3 Jahre beträgt und mit der Kenntnis vom Schaden und den schadensbegründenden Umständen beginnt.








